Wohin mit dem Abfall?
Generell ist das Sammeln, Lagern und Behandeln von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten verboten.
Ein geeigneter Ort zur Entsorgung der Abfälle ist zum Beispiel das Altstoffsammelzentrum (ASZ).
Abfallsammelzentrum
Die Bezirkshauptmannschaft ist zuständig für die Genehmigung der Altstoffsammelzentren.
Antragsunterlagen:
- Betriebsbeschreibung
- Baubeschreibung mit erforderlichen Plänen und Skizzen (Freiflächenplan)
- Maschinenaufstellliste
Illegale Abfalllagerung:
Werden Abfälle entgegen der Bestimmung des AWG 2002 gesammelt gelagert oder behandelt, so zieht dies ein Strafverfahren (Mindeststrafe 450 Euro bzw. 850 Euro) und in weiterer Folge ein Beseitigungsverfahren (Behandlungsauftrag) nach sich.
Die Bezirkshauptmannschaft hat bei Nichtbefolgen eines Behandlungsauftrages durch den Abfalllagerer die Entsorgung der Abfälle durch einen Dritten (befugtes Entsorgungsunternehmen) anzuordnen.
Die Kosten für die Entfernung der Abfälle trägt der Verursacher der Abfalllagerung.