Die Behörde hat an vom Landeshauptmann (§ 57a/2) berechtigte Gewerbetreibende oder Vereinen, sowie den ermächtigten Zulassungsstellen (§ 40a) Begutachtungsplaketten, auszufolgen.
Voraussetzung für die Ausfolgung:
- Ermächtigung durch den Landeshauptmann
Benötigte Unterlagen:
- Formloses Ansuchen über die benötigte Anzahl von Plaketten