Art. III Abs.1 KFG 1967 BGBl.Nr. 352/76 i.d.F. BGBl. Nr.458/90 legt fest:
Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker u. beförderte Personen, die einen solchen Platz benützen, je für sich zum Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.
Art.IV Abs.1 BGBl.Nr. 1997/1/103 u. BGBl.Nr. 1998/I/93 KFG 1967 legt fest:
Der Lenker eines Kraftrades od. eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschl. kabinenartigen Aufbau, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.
Voraussetzung für die BEFREIUNG des bestimmungsgemäßen Gebrauches:
- Unmöglichkeit des Gebrauches des Sicherheitsgurtes / Sturzhelmes wegen Körpergröße od. körperlicher Beschaffenheit des Benützers
- gesundheitliche Beeinträchtigungen; eine umfassende Aufzählung von Diagnosen bzw. Leidenszuständen ist jedoch nicht möglich.
Benötigte Unterlagen:
- Antrag um Befreiung der Verwendungspflicht des Sicherheitsgurtes / Sturzhelmes
- Amtsärztliches Gutachten
Gebühr:
Bundesabgabe 28,60 Euro
Verwaltungsabgabe 6,50 Euro