Für
- Materialseilbahnen, die im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb (z.B. Gastgewerbebetrieb) betrieben werden, und
- Schlepplifte, die nicht mit einem Seil bewegt werden (z.B. Förderbänder als Aufstiegshilfen)
ist eine Genehmigung erforderlich, für die die Bezirkshauptmannschaft (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) zuständig ist.
Genehmigungsverfahren:
Der Antrag sowie die entsprechenden Unterlagen (Betriebsbeschreibung, Pläne, Skizzen, Nachbarschaftsverzeichnis, usw.) sind bei der Gewerbebehörde einzubringen.
Diese Unterlagen werden von Amtssachverständigen auf ihre Eignung geprüft. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens findet ein Lokalaugenschein statt, zu dem auch die Nachbarn der geplanten Betriebsanlage eingeladen werden.
Im Falle der gewerbebehördlichen Genehmigung werden die erforderlichen Auflagen für eine fachgerechte Ausführung und einen ordnungsgemäßen Betrieb vorgeschrieben.