Allgemein
Unter einer Versammlung im weiteren Sinn versteht man eine organisierte, einmalige Vereinigung einer Mehrheit von Personen zu einem gemeinsamen Zweck an einem bestimmten Ort; sie unterscheidet sich von einer "Ansammlung" durch ihre Organisation.
Die Versammlungsfreiheit ist ein in der Verfassung gewährtes Grundrecht, unterliegt jedoch gewissen Auflagen (anzeigepflichtige Veranstaltungen).
Anzeigepflicht
Die Abhaltung einer Versammlung (ohne Beschränkung auf geladene Gäste) ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit schriftlich anzuzeigen. Aus dieser Versammlungsanzeige muss auch eindeutig hervorgehen, wer für diese verantwortlich zeichnet (Unterschrift, Zustelladresse).
Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Auf Verlangen wird dem Anzeiger hierüber eine schriftliche Bescheinigung erteilt. Die Anzeige einer Versammlung unterliegt nicht der Gebührenpflicht.
Freie Versammlungen
Hiezu zählen
- auf geladene Gäste beschränkte Versammlungen
- Vereinsversammlungen
- Wählerversammlungen
- volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge
- Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus (z.B. Religionsausübung..)
- öffentliche Umzüge und Feste, Hochzeitszüge, Leichenbegängnisse, Wallfahrten
Diese Versammlungen unterliegen nicht der Anzeigepflicht.
Pflichten
Der/Die Versammlungsleiter/in hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und des Gesetzes während der Versammlung zu sorgen. Er/Sie hat gesetzwidrigen Äußerungen und Handlungen von Versammlungsteilnehmern entgegenzutreten und diese zu unterbinden. Geschieht dies nicht, ist die Versammlung durch deren Leiter/in aufzulösen.
Untersagung / Auflösung
Versammlungen, deren Zweck den strafrechtlichen Bestimmungen zuwiderläuft, welche entgegen den Vorschriften des Versammlungsgesetzes abgehalten werden oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.
Eine - wenn auch ordnungsgemäß angezeigte und nicht untersagte Versammlung - ist von der Behörde aufzulösen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
Rechtsgrundlage: