Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nur Flugplätze benutzt werden. Für Starts und Landungen außerhalb von Flugplätzen (Außenabflüge und Außenlandungen) ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich.
Für die Errichtung von zivilen Flugplätzen (Land- und Wasserflugplätzen) ist eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der für den Fluglatz örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft.