Gemäß dem Wasserrechtsgesetz sind die Errichtung und der Betrieb von Grundwasser-Wärmepumpen immer bewilligungspflichtig (§ 10 Abs.2; § 31c Abs.5; §32 Abs.2 lit.b WRG).
Dem Ansuchen an die zuständige Wasserrechtsbehörde für Errichtung und Betrieb einer Grundwasser-Wärmepumpe sind gemäß § 103 WRG 1959 folgende Projektunterlagen anzuschließen, welche von einem Fachkundigen unter Namhaftmachung des Verfassers auszuarbeiten sind:
- Technische Unterlagen
- Planbeilagen
Weiterführende Informationen