Deponien
Deponien für nicht gefährliche Abfälle (Bodenaushub-, Inertabfall-, Baurestmassen-,
Reststoff-, Massenabfall- und Untertagedeponien nach der Deponieverordnung 2008)
sind als IPPC-Anlagen grundsätzlich vom Landeshauptmann (Abteilung Anlagen-,
Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der Oö. Landesregierung) nach dem AWG 2002 zu genehmigen.
Für Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches
durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden
oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie
unter 100 000 m3 liegt, bestehen Erleichterungen im Genehmigungsverfahren.
Gefährliche Abfälle dürfen nur in Untertagedeponien eingebracht werden. Sonst ist nur die thermische Behandlung (Verbrennung) zulässig.
Zwischenlager
Die zeitweilige Lagerung von Abfällen am Gelände der Entstehung erfüllt keinen
Tatbestand nach AWG 2002. Die Bezirksverwaltungsbehörde
(Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat in Statutarstädten) nimmt ihre Zuständigkeit als Gewerbebehörde wahr.
Zwischenlager für gefährliche Abfälle unter 50 t und nicht gefährliche Abfälle aus
Betrieben die der Genehmigungspflicht gemäß §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen werden als Abfallbehandlungsanlagen von der Bezirksverwaltungsbehörde
(Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat in Statutarstädten) nach der GewO 1994
genehmigt. Eine Genehmigungspflicht nach AWG 2002 entfällt.
Zwischenlager für gefährliche Abfälle von mehr als 50 t unterliegen als IPPC-Anlage der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 durch den Landeshauptmann.
Zwischenlager für nicht gefährliche Abfälle, die im Rahmen einer Tätigkeit nach dem
Mineralrohstoffgesetz (MinroG) oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
(EG-K 2013) anfallen, unterliegen nicht dem AWG 2002, sondern werden in den
genannten Gesetzen gesondert geregelt.
Abfallverbrennung (thermische Behandlung)
Grundsatz: Zuständige Behörde für das Verfahren nach dem AWG 2002 zur
thermischen Verwertung (Verbrennung) von Abfällen – ob gefährlich oder nicht – ist der Landeshauptmann
Ausnahme: Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen.
Zuständige Behörde für das Verfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde
(Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat in Statutarstädten) als Gewerbebehörde.
Weitere Informationen
Alle weiteren Informationen und Ausnahmen dazu finden Sie hier:
§ 37 AWG 2002 bzw. unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/104378.htm