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Natur und Landschaft - was wird geschützt?

Bei Vorhaben im Grünland, in der Nähe von Bächen, Flüssen oder Seen kann es notwendig sein, das Einverständnis der Naturschutzbehörde einzuholen.

Ebenso sind Eingriffe die sich gegenüber Tieren auswirken (z.B. Artenschutz, Vogelfang) mit der Naturschutzbehörde abzuklären.

Beispiel Baumaßnahmen

Bei Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken ist in folgenden Fällen eine naturschutzbehördliche Bewilligung notwendig:

  • im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder Gebieten für die ein Bebauungsplan vorhanden ist
  • im 500 m-Bereich um Seen, ausgenommen Bereiche der Seeuferschutzausnahmeverordnungen des Attersees, des Mondsees und des Zellersees:
  1. „Grüne Zone“: keine naturschutzbehördliche Bewilligung notwendig
  2. „Rote Zone“: bestimmte Vorhaben benötigen keine naturschutzbehördliche Bewilligung lt. Verordnung
  • im 50 m-Bereich um bestimmte Flüsse und Bäche außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder Gebieten für die ein Bebauungsplan vorhanden ist

 

Verfahren

Um einen standardisierten Ablauf garantieren zu können, ersuchen wir Sie die zu Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Sollten Sie für Ihr Vorhaben noch vor Antragstellung eine naturschutzfachliche Einschätzung wünschen, können Sie die Formulare mit „VORANFRAGE“ kennzeichnen. In diesem Fall laufen keine Fristen.

 

Beispiel Artenschutz

Viele Tiere, Pilze und Pflanzen sind geschützt. Zum Schutz des Nachwuchses und des engeren Lebensraums geschützter Tiere ist folgendes verboten:

  • Entfernung von Schilf- und Röhrichtbeständen
  • Von 1. April bis 30. September: Schlägern, Kahlschneiden (auf Stock setzen) oder Abbrennen von Busch- und Gehölzgruppen sowie von Heckenzügen, das Mähen von Schilf, das Verbrennen von Reisig
  • Von 1. März bis 31. Juli: Entleeren stehender Gewässer (wie Teiche, Weiher und Tümpel) außerhalb von Fischzuchtanstalten

 

Strafen und Rückbauten

Wie in fast jedem Gesetz vorgesehen, sind bei Zuwiderhandlungen (Geld-)Strafen vorgesehen. Als Höchststrafe sind unter Umständen bis zu 35.000€ Strafe möglich.

Unabhängig von einer Strafe wird der Rückbau von bewilligungspflichtigen Vorhaben angeordnet. Hier gibt es keine Verjährungsfrist.

Wenn beispielsweise das Ufer eines Baches verändert wurde, eine Hütte im Grünland oder ein Steg an einem See ohne Einverständnis der Naturschutzbehörde (Bewilligung oder Nichtuntersagung) errichtet wurde, droht eine Strafe und der Rückbau ist auf eigene Kosten durchzuführen.

 

Sollten Sie Fragen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz haben, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns per E-Mail unter bh-vb.post@ooe.gv.at oder telefonisch unter (+43 7672) 702-735 01

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 07:30 bis 17:00 Uhr
Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch am Montag- und Donnerstagnachmittag möglich.

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