Im Rahmen der Produktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft ist die Amtstierärztin/der Amtstierarzt/Veterinärfachdienst des Bezirkes für die Einhaltung bzw. Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen sowohl für die landwirtschaftlichen Betriebe (Primärproduktion) als auch die Schlacht- und Zerlegebetriebe bzw. Milchbe- u. verarbeitungsbetriebe zuständig.
Gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, BGBl I 2006/13) bedürfen Betriebe einer bescheidmäßigen Zulassung, welche auf Antrag des Betriebes und bei gegebener Voraussetzungen über den Weg der Bezirksverwaltungsbehörde durch den Landeshauptmann erteilt wird.
Ausgenommen von einer bescheidmäßigen Zulassung sind Betriebe, welche im Rahmen der Lebensmitteleinzelhandelsverordnung (BGBl II 2006/92) bzw. im Rahmen der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung (BGBl II 206/108) produzieren.
Beim In-Verkehr-bringen von landwirtschaftlichen Nutztieren zur Schlachtung garantieren Landwirte schriftlich dafür, dass sie nur Tiere in die Lebensmittelkette abgeben, welche keinen vorschriftswidrigen Behandlungen unterzogen worden sind, sich nicht in einer aufrechten Wartezeit nach erfolgter Arzneimittelanwendung befinden und dass auch alle übrigen Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen beachtet worden sind.