Rauchverbot
Grundsätzlich besteht ein Rauchverbot in Gastronomiebetrieben und zwar in Räumen, in denen Speisen oder Getränken an Gäste verabreicht werden. Gastronomiebetriebe sind beispielsweise: Speiselokale, Diskotheken, Bars, Schutzhütten, Imbissbuden, Hotels.
Von diesem Rauchverbot sind drei Ausnahmen zulässig:
- Der Gastronomiebetrieb hat lediglich einen Raum, der kleiner als 50 m² ist. In diesem Fall kann der Raum als Raucher- oder als Nichtraucherraum deklariert werden.
- Der Gastronomiebetrieb hat lediglich einen Raum, der zwischen 50 m² und 80 m² groß ist. In diesem Fall ist eine Ausnahme vom Rauchverbot möglich, wenn eine Raumteilung (um ein Extrazimmer für rauchende Gäste zu schaffen) aus bau-, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Nur in diesem Fall kann die Betreiberin oder der Betreiber des Lokals das Rauchen im Gastraum erlauben.
Wenn aber die Grundfläche des einzigen Gastraumes größer als 50 m² ist, gilt Rauchverbot. Das Rauchen darf erst nach einer Raumteilung in einem dafür geschaffenen Extrazimmer gestattet werden. Wenn die Baumaßnahme bis 31.12.2008 beantragt wurde, gilt für das Rauchverbot eine Übergangsfrist bis 30.06.2010.
- Der Gastronomiebetrieb hat mehrere Räume, die zur Bewirtung der Gäste vorgesehen sind. In diesem Fall darf – unter bestimmten Voraussetzungen – in einzelnen Räumen (abgetrennte "Extrazimmer") das Rauchen gestattet werden.
Für die anderen, den Gästen zugänglichen Räumlichkeiten (zum Beispiel: Vorräume, Gänge, Stiegen, Toiletten) der Gastronomiebetriebe gilt das Rauchverbot nach § 13 des Tabakgesetzes.
Kennzeichnungspflichten
Die Gewerbetreibenden müssen mit den dafür vorgesehenen Symbolen unmittelbar beim Eingang zum Lokal sowie auch am Eingang zu jedem Gastraum und in den Gasträumen kennzeichnen, ob im gesamten Lokal oder in bestimmten Räumen geraucht werden darf oder nicht.
Zuständige Behörden
- Bei bau-oder feuerpolizeilichen Fragen: die Gemeinde
- Bei denkmalschutzrechtlichen Fragen: das Bundesdenkmalamt
Hier erhalten Sie weitere Auskünfte.
Die Bezirkshauptmannschaften sind die zuständigen Strafbehörden.