Grundsätzlich unterliegt die Aufbringung von Boden- und Erdaushubmaterial auf landwirtschaftlichen Nutzflächen einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht, wenn diese auf einer Fläche von mehr als 2.000 m² durchgeführt wird und dabei die Höhenlage um mehr als einen Meter geändert wird. (Gelände gestaltende Maßnahme)
Unabhängig von der Größe und Mächtigkeit der Geländegestaltung sind Aufschüttungen innerhalb der sogenannten Uferschutzzone naturschutzbehördlich zu prüfen!
Die Uferschutzzone gilt:
für die Donau und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen.
für sonstige Flüsse und Bäche und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.
Des weiteren unterliegt unter anderem:
die Aufschüttung in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen sowie
die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen.
einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht!
30-jährlicher Hochwasserflussbereich:
Alle Anlagen innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserflussbereiches fließender Gewässer bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Eine geländegestaltende Maßnahme (Geländeerhöhung, Verfüllung von Mulden, Wildrettungshügel) bildet unabhängig von der Größe ebenfalls eine Anlage, die unter diese Bewilligungspflicht fällt. Ausnahmen bestehen für eine Bodenverbesserung für einen Bodentausch, die in der Höhenlage der Fläche nicht messbar ist.
Ein 30-jährlicher Hochwasserflussbereich liegt dann vor, wenn ein bestimmtes Gebiet erfahrungsgemäß alle dreißig Jahre überflutet wird. Sollte die Fläche einer geplanten Anschüttung bzw. Geländegestaltung in einem Wasser- oder Wasserschongebiet liegen, sind die Schutzgebiets- bzw. Schongebietsauflagen genau einzuhalten. Diese können ein Verbot der Aufbringung von Erdmaterial usw. oder eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht dafür enthalten.
Besonders zu beachten ist, dass die natürlichen Wasserabflussverhältnisse nicht geändert werden dürfen. Der Oberlieger darf den natürlichen Abfluss der sich auf seinen Grundstücken ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer nicht zum Nachteil des unteren Grundstückes willkürlich ändern. Ebenso ist der Unterlieger nicht befugt, den natürlichen Abfluss solcher Gewässer zum Nachteil des oberen Grundstückes zu hindern.
Die Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserflussbereiches und eines Wasserschutz- oder Schongebietes (und die Auflagen dazu) sind, wenn diese nicht ohnehin bekannt sind, bei der Bezirkshauptmannschaft Perg, bzw. bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.
Jede Schüttung auf Waldboden ist verboten und stellt den Tatbestand der Waldverwüstung bzw. unbefugten Rodung dar!
Humus:
Humus darf aufgrund seines hohen organischen Anteils grundsätzlich nicht in eine Bodenaushubdeponie eingebaut werden, sondern als Rekultivierungsschicht für Deponien (oberste Schicht maximal 1,5 m dick) verwendet werden.
Bodenaushubdeponie:
Eine Bodenaushubdeponie darf nur mit einer abfallwirtschaftlichen Genehmigung des Amtes der Oö. Landesregierung errichtet und betrieben werden. Der Standort hat gewissen Anforderungen zu entsprechen. Ein Projekt ist von einem Zivilingenierbüro auszuarbeiten und in vierfacher Ausfertigung mit einem Antrag einzureichen. Nach Vorprüfung der Projektsunterlagen durch Amtssachverständige (ASV) und positiver Beurteilung wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der von den ASV Auflagen formuliert werden, die in den Genehmigungsbescheid einfließen. Anschließend wird bei positiver Entscheidung die Genehmigung erteilt. Danach ist die Errichtung der Deponie samt ihren Einrichtungen (Zaun, Schranken, usw.) zu überprüfen (kollaudieren). Mit der Deponierung darf erst nach Rechtskraft des Kollaudierungsbescheides begonnen werden. Für ein Deponieverfahren muss im günstigsten Fall (keine Mängel im Projekt, schneller Termin für die Verhandlung, rasche Errichtung der Deponie, schneller Termin für Kollaudierungsüberprüfung, usw.) mit einer Dauer von drei bis sechs Monaten gerechnet werden. Für alle Ablagerungen einer Deponie ist ein Altlastensanierungsbeitrag nach dem Altlastensanierungsgesetz zu entrichten.
Zulässige geländegestaltende Maßnahmen (Geländeanpassungen, Geländekorrtekturen) sind keine Deponien und fallen nicht in die Bewilligungspflicht des AWG 2002. Die Frage, ob eine Deponie oder Geländekorrektur vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Geländeanpassung jedenfalls vorliegen:
es müssen alle anderen erforderlichen Bewilligungen, z.B. nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, vorhanden sein.
die Ausbringung auf den Boden erfolgt zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie.
die Verfüllung muss in relativ kurzer Zeit erfolgen. (maximal ein bis zwei Jahre)
das Material muss homogen sein und es darf keine Fremdanlieferung erfolgen.
das Volumen des Materials muss gering sein.
Wenn eine Geländegestaltende Maßnahme unter den obigen Voraussetzungen erfolgt, ist kein Altlastensanierungsbeitrag nach dem Altlastensanierungsgesetz zu entrichten!