Nach wie vor erlaubt ist / sind:
- Brauchtumsfeuer im Sinne der Oö. Brauchtumsfeuer-Verordnung, LGBl. Nr. 9/2011
- das "Abflammen" im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise (das ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen)
- Grillfeuer
- Lagerfeuer
- das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung
- das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien, sofern sie von einem oder mehreren Schädlingen und Krankheiten (etwa Buchsbaumzünsler, Reblausfeuerbrand usw.) befallen sind (Oö. Verbrennungsverbot - Ausnahmeverordnung, LGBl.Nr. 26/2012)
- das punktuelle Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen
Weitere Ausnahmen kann die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat bewilligen:
- Verbrennen von anderen schädlings- oder krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist
- Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April
Hinweise:
- Weitere Ausnahmen werden im Bedarfsfall durch Verordnung des Landeshauptmanns geregelt
- Zusätzliche Informationen (insbesondere zum punktuellen Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung) erhalten Sie bei ihrer Bezirksverwaltungsbehörde
Geregelt im Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017
Das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist verboten.
Das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist mit wenigen Ausnahmen ebenso verboten.
Zu beachten sind auch die Verbrennungsverbote nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002: Abfälle dürfen nur in dafür genehmigten Behandlungsanlagen verbrannt werden.
Biogene Materialien im Sinne des Bundesluftreinhaltegesetzes sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub.
Diese dürfen nicht mehr im Freien (und somit außerhalb von Anlagen) verbrannt werden.
Da sind insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (z.B. lackiertes) Holz, Verbundstoffe und sonstige Stoffe.
Das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen ist verboten und mit Geldstrafe bedroht.
Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen:
Weiterführende Informationen