§1 Ziele und Grundsätze der Förderung
(1) Die finanzielle Belastung von Familien mit Kindern soll verringert werden. Dazu leistet das Land Oberösterreich nach folgenden Richtlinien einen Kinderbetreuungsbonus, mit dem Eltern (Elternteile) für ihre selbst erbrachte Betreuungsleistung einen Anerkennungsbetrag bzw. zur Begleichung von Kosten der Fremdbetreuung einen finanziellen Beitrag erhalten, wenn sie ihr Kind/ihre Kinder nach dem dritten Lebensjahr mehrere Monate bis zum verpflichtenden Kindergartenjahr selbst betreuen und den bis 13 Uhr beitragsfreien Kindergarten nicht in Anspruch nehmen.
(2) Der Oö. Kinderbetreuungsbonus wird Eltern (Elternteilen) zuerkannt, die mit ihrem Kind (ihren Kindern) im gemeinsamen Haushaltleben. Der Bonus wird ab dem 37. Lebensmonat bis zum erstmaligen Eintritt in einen Kindergarten (Kinderbetreuungseinrichtung nach §3, Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2007) oder eine Sonderform nach § 23 Oö.Kinderbetreuungsgesetz 2007 ausbezahlt. Der Zeitraum für den Bezug des Kinderbetreuungsbonus endet spätestens mit dem Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres.
(3) Der Oö. Kinderbetreuungsbonus wird nur auf Antrag zuerkannt. Anträge können ab Vollendung des 3. Lebensjahres gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf den Oö. Kinderbetreuungsbonus besteht nicht.
§2 Kinder
(1) Als Kinder im Sinne dieser Richtlinien gelten Familienangehörige, für die die Eltern (Elternteil) aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 eine Familienbeihilfe beziehen (bezieht).
(2) Uneheliche Kinder sind ehelichen, Adoptivkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt.
(3) Für Kinder, die in Pflege genommen werden, wird der Bonus nicht zuerkannt. Für dauernd in Pflege genommene Kinder wird der Bonus dann zuerkannt, wenn sichergestellt ist, dass der Oö. Kinderbetreuungsbonus für dieses Kind erstmalig von den Pflegeeltern (Pflegeelternteil) beantragt wird und nicht schon den leiblichen Eltern (Elternteil) zuerkannt wurde.
§3 Wohnsitz
Der Oö. Kinderbetreuungsbonus wird zuerkannt, wenn das Kind und die Eltern (Elternteil), mit denen das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, den Hauptwohnsitz in Oberösterreich hat und mindestens ein Elternteil bzw. der alleinstehende Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt.
§4 Höhe des Bonus; Anweisung
(1) Der Oö. Kinderbetreuungsbonus beträgt 700 Euro je Kind im Kalenderjahr, für einzelne Monate 58,33 Euro. Der Betrag wird auf einen vollen Eurobetrag aufgerundet auf ein inländisches Bankkonto zur Auszahlung gebracht.
(2) Der Auszahlungszeitraum beginnt mit dem Monat der Vollendung des 3. Lebensjahres und endet mit dem Vormonat des erstmaligen Eintritts in einen Kindergarten (Kinderbetreuungseinrichtung nach §3, Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2007) oder eine Sonderform nach § 23 Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2007, spätestens jedoch mit dem Vormonat des Beginns des verpflichtenden Kindergartenjahres.
(3) Die Anweisung erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die erste Anweisung erfolgt nach Antragstellung und wird für die Hälfte des beabsichtigten Zeitraumes der Nicht-Inanspruchnahme des bis 13 Uhr beitragsfreien Kindergartens ausbezahlt, jedoch maximal für 12 Kalendermonate. Die zweite Anweisung erfolgt nach der Information des Antragstellers über den Beginn des Kindergartenbesuches unter Anschluss einer Bestätigung des Rechtsträgers der Kinderbetreuungseinrichtung.
(4) Zeiträume von 3 Monaten und darunter werden in einer Auszahlung zur Anweisung gebracht. Eine mindestens zweimonatige Betreuungszeit vor dem erstmaligen Eintritt in eine Kinderbetreuungseinrichtung durch die Eltern muss vorliegen, dass ein Oö. Kinderbetreuungsbonus zur Auszahlung kommt.
§5 Antrags- und Empfangsberechtigung
(1) Antragsberechtigt für den Oö. Kinderbetreuungsbonus sind Eltern (Elternteil), mit denen (dem) das Kind (die Kinder) im gemeinsamen Haushalt lebt (leben).
(2) Empfangsberechtigt für den Oö. Kinderbetreuungsbonus namens des Kindes (der Kinder) sind die Eltern (Elternteil), mit dem das Kind (die Kinder) im gemeinsamen Haushalt lebt (leben).
(3) Anstelle der in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Antragsberechtigung und Empfangsberechtigung können auch jene Personen (jene Person) antrags- und empfangsberechtigt sein, die das Kind tatsächlich pflegen und erziehen und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben (z.B. Großeltern oder sonstige nahe Verwandte). Die Oö. Kinderbetreuungsbonus-Zuerkennung ist in diesem Fall aber nur dann möglich, wenn sichergestellt ist, dass für das Antragskind der Oö. Kinderbetreuungsbonus noch niemand anderem zuerkannt wurde.
§6 Antrag, Verpflichtungen
(1) Der Antragsteller / die Antragstellerin verpflichtet sich im Bonusantrag, diese Richtlinien sowie die Allgemeinen Richtlinien für Förderungen aus Landesmitteln idgF., verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 1/2002 bzw. abrufbar auf der Homepage des Landes Oö. unter http://www.land-oberoesterreich.gv.at (Service – Serviceangebote – Förderungen) anzuerkennen.
(2) Der Antrag kann nur einmalig vor dem erstmaligen Eintritt in einen Kindergarten zwischen dem 37. Lebensmonat und dem Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres gestellt werden. Eine rückwirkende Auszahlung bei der Erstantragstellung ist maximal für 1 Jahr möglich. Für eine Selbstbetreuung während der Ferienzeit bzw. bei sonstiger Unterbrechung des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung kann kein gesonderter Antrag gestellt werden.
(3) Für den Oö. Kinderbetreuungsbonus-Antrag ist das vom Amt der Oö. Landesregierung aufgelegte Formblatt zu verwenden.
(4) Diese Formblätter werden bei den Gemeindeämtern und Magistraten, den Informationsstellen des Landes (bei den Bezirkshauptmannschaften und beim Amt der Oö. Landesregierung) sowie beim Familienreferat im Amt der Oö. Landesregierung aufgelegt. Darüber hinaus steht das Formular online auf www.familienkarte.at und auf www.land-oberoesterreich.gv.at zum Download zur Verfügung.
(5) Der Antrag ist entweder beim Familienreferat im Amt der Oö. Landesregierung, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1 in Schriftform einzubringen, auf elektronischem Weg unter post.bgd@ooe.gv.at, per Fax unter 0732/7720-211639 oder online auf www.familienkarte.at und auf www.land-oberoesterreich.gv.at.
(6) Über Aufforderung hat der Antragsteller / die Antragstellerin weitere Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen beizubringen. Der Oö. Kinderbetreuungsbonus wird nicht zuerkannt, wenn diese Nachweise nicht vorgelegt werden.
(7) Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Einlangens beim Amt der Oö. Landesregierung bearbeitet.
(8) In Härtefällen kann die Landesregierung bzw. das zuständige Mitglied der Landesregierung Nachsicht von einzelnen Voraussetzungen erteilen.
(9) Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller / der Antragstellerin bekannt gegeben.
§7 Meldung von Änderungen
(1) Der Antragsteller / die Antragstellerin hat dem Amt der Oö. Landesregierung (Familienreferat) unverzüglich alle Änderungen zu melden, welche die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Oö. Kinderbetreuungsbonus berühren. Dies gilt insbesondere,
a) wenn die Familienbeihilfe für das Kind, für das der Oö. Kinderbetreuungsbonus zuerkannt wird, eingestellt wurde bzw. künftig an eine Person außerhalb dieses Haushaltes gezahlt wird;
b) wenn der ordentliche Wohnsitz des Kindes und der Eltern (Elternteil), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, aus Oberösterreich weg verlegt wird. Die entsprechenden Nachweise sind beizulegen bzw. auf Anforderung nachzureichen.
(2) Umstände, die zur Änderung in der Zuerkennung des Oö. Kinderbetreuungsbonus führen, werden von dem Kalendermonat an wirksam, der auf ihren Eintritt folgt.
(3) In geringfügigen oder sozial berücksichtigungswürdigen Fällen kann von einer Rückforderung zwischenzeitig ausbezahlter Beträge abgesehen werden.
§8 Datenverkehr
Daten des Antragstellers / der Antragstellerin und seiner / ihrer Familie werden soweit automationsunterstützt verarbeitet, als dies in Art und Umfang für den Zweck der Durchführung des Oö. Kinderbetreuungsbonus erforderlich ist. Der Antragsteller / die Antragstellerin und seine / ihre Familie stimmen insoweit dem Datenverkehr zu.
§9 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit 1. Februar 2018 in Kraft.