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Fischereibuch (§ 7 Oö. Fischereigesetz).
Das Fischereibuch stellt eine Sammlung von Daten über Fischwässer, über Fischereirechte und Fischereiberechtigungen sowie Pächter und Verwalter im jeweiligen Verwaltungsbezirk dar.
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Fischergastkarte (§ 19 Oö. Fischereigesetz).
Sie wird dem Bewirtschafter auf Antrag von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt.
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Fischereischutzorgan (§§ 23, 24, 25, 26, 27 und 28 Oö. Fischereigesetz).
Die Bewirtschafter können zum Schutz der Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung mit der Funktion eines Fischereischutzorganes beantragen.
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Fischereilizenz (§ 20 Oö. Fischereigesetz).
Die Lizenz hat den Namen des Bewirtschafters und des Lizenznehmers, die Bezeichnung des Gewässers und Fangmittel, Gültigkeit der Bewilligung, Datum und Unterschrift zu beinhalten.
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Fischereireviere (§ 34 Abs. 4 und §§ 40 ff Oö. Fischereigesetz).
Die einzelnen Fischwässer sind bestimmten Fischereirevieren zugeordnet. Die Fischereireviere sind nicht nach politischen Bezirksgrenzen abgegrenzt, sondern nach Gewässersystemen.
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Fischerkarte (§§ 17, 18 Oö. Fischereigesetz).
Wenn Sie in Oberösterreich den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie eine gültige Fischerkarte und einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und ...
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