Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft (Kirchenaustritt)
Wenn Sie aus einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions- bzw. Bekenntnisgemeinschaft austreten wollen, können Sie diese Erklärung direkt über das bereitgestellte Onlineformular abgeben (ID Austria notwendig!). Alternativ können Sie die Erklärung persönlich oder schriftlich abgeben.
Hinweis: Nach derzeitiger Rechtslage ist die Übermittlung dieser Erklärung auf elektronischem Weg nur rechtswirksam, wenn die Austrittserklärung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (ID Austria) unterfertigt wurde.
Mitzubringende bzw. beizuschließende Unterlagen:
- Austrittserklärung mit Angabe, aus welcher Glaubens- bzw. Bekenntnisgemeinschaft Sie austreten wollen
- Amtlicher Lichtbildausweis (in Kopie; über das Onlineformular nicht notwendig)
Zur schnelleren Bearbeitung des Austrittes (empfohlen):
Nachweis der Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft, beispielsweise durch:
- Taufschein
- Trauschein (falls verheiratet, wg. Namensänderung)
- Firm- oder Konfirmationsbestätigung, Taufpatenbescheinigung etc.
- Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung für Beiträge an die kirchen- bzw. religionsgesellschaftliche Finanzstelle mit angeführter Beitragsnummer
- Sonstige Bestätigung der Glaubensgemeinschaft über die Mitgliedschaft
Religionsmündigkeit von Minderjährigen
Mündige Minderjährige (14- bis 18-Jährige) gelten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr als religionsmündig und können über den Austritt aus ihrer Glaubens- bzw. Bekenntnisgemeinschaft selbst entscheiden. Eine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. Obsorgeberechtigten ist dafür nicht notwendig. Bis zu ihrem 14. Lebensjahr (unmündige Minderjährige) benötigen Kinder für den Kirchenaustritt jedoch die Zustimmung aller Obsorgeberechtigten.
Anhörung der unmündigen Minderjährigen:
Falls die Eltern aus ihrer Glaubensgemeinschaft austreten, treten die Kinder nicht automatisch mit aus. Wollen die Eltern, dass ihre Kinder auch aus der Glaubensgemeinschaft austreten, so können sie das grundsätzlich für Kinder bis 14 Jahre entscheiden. Kinder zwischen 10 bis 12 Jahren haben ein Anhörungsrecht allenfalls durch das Vormundschaftsgericht. Kinder zwischen 12 bis 14 Jahren haben ein Anhörungs- und Zustimmungsrecht zum Religionsaustritt vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Verfahrenskosten:
Die Entgegennahme der Erklärung über einen Austritt aus einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions- bzw. Bekenntnisgemeinschaft ist gebührenfrei.
Sie erhalten bei Abschluss des E-Gov-Formulares eine automatisch generierte Bestätigung über die Einbringung der Austrittserklärung.
Die Ausstellung einer amtlichen Bestätigung auf Verlangen der Partei ist jedoch gebührenpflichtig (Zeugnisgebühr und Verwaltungsabgabe).
Eine amtliche Austrittsbestätigung wird nur in seltenen Fällen benötigt (etwa für die Befreiung vom Religionsunterricht bei Kindern unter 14 Jahren oder bei einer Bestätigung in einzelnen ausländischen Staaten). Eine amtliche Austrittsbestätigung kann im Bedarfsfall auch nachträglich beantragt werden.
Behördliche Veranlassungen:
Die Bezirkshauptmannschaft verständigt in weiterer Folge die jeweilige Religionsgemeinschaft über den erfolgten Austritt.
Weiterführende Informationen