Bezirkshauptmannschaft Gmunden
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Bodenrecht - Rohstoffabbau Mineralrohstoffgesetz 2001

Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zum Abbau und zur Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen.

Unter dem "klassischem" Begriff Bergbau wird nach dem neuen Mineralrohstoffgesetz im wesentlichen das Aufsuchen, Speichern, Gewinnen und im betrieblichen Zusammenhang stehende Aufbereiten (Abgrenzung zum gewerblichen Weiterverarbeiten beachten) von mineralischen Rohstoffen verstanden. Der Abbau kann "unter Tag" und "obertägig" erfolgen.
Man unterscheidet:

 

  • bergfreie mineralische Rohstoffe
  • bundeseigene mineralische Rohstoffe
  • grundeigene mineralische Rohstoffe

Nur das obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe (z.B der klassische Schotterabbau bis zu einem Quarzgehalt von 80%) und die Genehmigung von Bergbauanlagen wird von der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft vollzogen, alle anderen Kompetenzen liegen beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

 

Zentraler Begriff der Gesetzesmaterie ist der Bergbauberechtigte (natürliche oder juristische Person). Der Abbau erfolgt jeweils auf Grund behördlich genehmigter Gewinnungsbetriebspläne, bei Beendigung der Gewinnung (Einstellung der Tätigkeit) ist ein Abschlussbetriebsplan zu erstellen.

 

Für jeden Bergbaubetrieb ist ein Markscheider, ein Betriebsleiter und ein Betriebsaufseher (mit Ausnahme von Kleinbetrieben) zu bestellen.

Zusätzlich bestehen umfangreiche Melde – und Mitteilungspflichten (z.B. Abbau durch Fremdunternehmer, Wechsel des Bergbauberechtigten, Abberufung verantwortlicher Personen etc.) an die jeweils zuständige Behörde.

 

Besonders geschützt ist auch das Bergbaugebiet (Grundstücke oder Grundstücksteile nach § 153 MinROG), da in diesem Gebiet Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Bergbauanlagen nur mit behördlicher Genehmigung errichtet werden dürfen.

 

Detaillierte Sonderbestimmungen regeln die behördlichen Anordnungsbefugnisse, das Gruben und Rettungswesen, die Ausübung der Bergbauberechtigung, das Verhältnis zum Grundeigentum udgl. Weiters bestehen umfangreiche Verordnungen, die zum Teil noch auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassen wurden.

Weiterführende Informationen

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