Unter einer Bergbauanlage versteht man eine örtlich gebundene Anlage die für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen dient, soweit sie im betrieblichen Zusammenhang mit der Bergbautätigkeit steht. Wesentlich ist, dass es sich um örtlich gebundene Anlagen handelt und nicht um fahrbare oder sonstige bewegliche Anlagen.
Zu beachten ist auch der Unterschied zwischen einer Aufbereitungsanlage, die noch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bergbautätigkeit steht und sogenannten Veredelungsanlagen, die der Gewerbeordnung unterliegen. Eine genaue Abgrenzung kann nur im Einzelfall vorgenommen werden. Verfahrensrechtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Aufstellungsstandortes.
Voraussetzungen:
Genehmigter oder rechtsübergeleiteter Bergbau- oder Gewinnungsbetriebsplan
Benötigte Unterlagen:
- eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage
- die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung
- ein Verzeichnis der Grundstücke auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer
- Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrung zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle
- die zu der Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen
- gegebenenfalls (im Einzelfall) einen Alarmplan für schwere Unfälle
Gebühr:
vom jeweiligen Verfahren abhängig