Landeskorrespondenz
(Presseaussendung vom 16.2.2017)
Auf Initiative von Sozial-Landesrätin Birgit Gerstorfer wurde in einer Unterausschusssitzung am 16. Februar 2017 über eine Novelle des oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes beraten. Der Fokus von Birgit Gerstorfers BMS-Novelle liegt darauf, die (Wieder-)eingliederung von BMS-Bezieher/innen in das Erwerbsleben durch die Ausweitung wirtschaftlich und arbeitsmarktpolitisch sinnvoller Qualifizierungsmöglichkeiten zu verbessern.
„Die bedarfsorientierte Mindestsicherung muss viel mehr als bisher zum Sprungbrett in den Arbeitsmarkt werden. Der einzig sinnvolle Ansatzpunkt dazu ist und bleibt die Qualifizierung“, betont die Arbeitsmarktexpertin und verweist auf die Daten des AMS Oberösterreich, wonach die Arbeitslosenquote für Personen mit maximal Pflichtschulabschluss 2016 bei 17,7 % lag, während sie bei Personen mit Lehrabschluss oder Absolvent/innen einer mittleren bzw. höheren Schule durchschnittlich 3,5 % betrug.
Der gesetzliche Hintergrund für den Novellierungsvorschlag der BMS liegt in der sogenannten Bemühungspflicht. Die Bemühungspflicht regelt die Verpflichtung von Empfänger/innen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, eine grundsätzlich zumutbare Stelle anzunehmen und ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Diese grundsätzlich sinnvolle Regelung führt im Hinblick auf die Qualifizierung und das Nachholen von Bildungsabschlüssen bei manchen Bezieher/innen der BMS zu kontraproduktiven Zielkonflikten: Einerseits müssen sie ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und können damit nicht an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, andererseits bedingt gerade die geringe Qualifikation ein hohes Risiko, neuerlich arbeitslos zu werden. Damit führte der Weg aus der Mindestsicherung für manche in ein prekäres und unsicheres Beschäftigungsverhältnis und nur zu oft relativ rasch zurück in die Mindestsicherung. Dieser „Drehtür-Effekt“ wird mit der von Landesrätin Gerstorfer vorgelegten Novelle durchbrochen, indem nunmehr Personen auch dann vom Einsatz der Arbeitskraft ausgenommen werden sollen, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres einen Pflichtschulabschluss, einen erstmaligen Lehrabschluss bzw. eine Facharbeiter/innen-Intensivausbildung absolvieren können und die Chancen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt damit vervielfacht werden. Ebenso von der Bemühungspflicht ausgenommen werden Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie eine Ausbildung in den Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen oder ein freiwilliges Integrationsjahr absolvieren.
Sozial-Landesrätin Birgit Gerstorfer geht davon aus, dass aufgrund der positiven Gespräche im Unterausschuss, einer Beschlussfassung der Novelle in der kommenden Landtagssitzung im März 2017 nichts im Wege steht.