Landeskorrespondenz
Presseaussendung vom 3.8.2017)
Die Tageszeitung Kurier berichtet heute über eine oberösterreichische Mutter, die aufgrund des Pflegegeldbezuges für ihre Tochter – laut Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft – keinen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung hat.
Der rechtliche Hintergrund der Entscheidung ist folgender:
Laut dem Oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetz wird das eigene Pflegegeld nicht der bedarfsorientierte Mindestsicherung gegengerechnet. Bei pflegenden Angehörigen werden Pflegegeldleistungen dann nicht gegengerechnet, wenn die Gelder für pflegebezogene Leistungen verwendet werden. In der Praxis wird dies individuell anhand der nachweisbaren Pflegekosten beurteilt. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Pflegegeldbezug für zu pflegende Angehörige bei entsprechenden Pflegeaufwänden nicht zu einer Kürzung der Mindestsicherung führt.
Im vorliegenden Fall hat die zuständige Bezirkshauptmannschaft entschieden, dass die Gegenrechnung des Pflegegeldes zulässig ist. Natürlich steht es der Betroffenen zu, eine neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes mittels einer Beschwerde in die Wege zu leiten.
Die Abteilung Soziales des Landes hat in ihrer Funktion als Oberbehörde von Landesrätin Birgit Gerstorfer den Auftrag erhalten, den Verwaltungsakt zur Klärung der Hintergründe und zur Erarbeitung entsprechender Lösungsansätze anzufordern. „Durch diese neuerliche Überprüfung wollen wir sicherstellen, dass die Leistung des Pflegegeldes nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendet werden muss, da dies nicht im Sinne der gültigen Regelungen wäre“, so Gerstorfer.
Gleichzeitig hat Birgit Gerstorfer der Abteilung Soziales des Landes den Auftrag gegeben, langfristige Lösungsvorschläge zu erarbeiten, um Fälle wie diese in Zukunft gänzlich auszuschließen. „Sollten dazu auch gesetzliche Veränderungen notwendig sein, werde ich die schwarz-blaue Landeskoalition sowie die Städte und Gemeinden aktiv einbinden, um eine gemeinsam getragene Lösung zu erarbeiten“, schließt Gerstorfer.