Landeskorrespondenz
(Presseaussendung vom 10.11.2017)
„Seit der Novellierung des Wohnbauförderungsgesetzes und der damit verbundenen Neuregelungen bei der Wohnbeihilfe, lese ich immer wieder kritische Kommentare und Leserbriefe, in welchen behauptet wird, dass die Neuregelungen speziell für drittstaatsangehörige Alleinerziehende und für Menschen mit Behinderung erhebliche Nachteile bringen würde.
Dies beruht aber vermutlich auf einer falschen Lesart der Bestimmungen, denn genau das Gegenteil ist der Fall.
Mit der Novellierung wurde für Drittstaatsangehörige die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Erwerbstätigkeit festgeschrieben, was also den Zugang zur Wohnbeihilfe erleichtert, anstatt ihn – wie fälschlich behauptet – zu erschweren. Drittstaatsangehörige werden damit Inländerinnen und Inländern gleichgestellt.
Ebenso wurden die Zugangsvoraussetzungen zur Wohnbeihilfe für Personen mit dauerhaft schlechtem Gesundheitszustand und hohem Alter durch Ausnahmebestimmungen erleichtert.
Mit diesen Maßnahmen wird der Zumutbarkeit hinsichtlich Erwerbstätigkeit und Kindererziehung, sowie Pflege und Arbeitsfähigkeit, im Sinne der Gerechtigkeit, Rechnung getragen,“ stellt Wohnbaureferent LH-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner klar.