Landeskorrespondenz
AVG- und VStG-Gesetzesänderungen werden begrüßt
(Presseaussendung vom 25.5.2018)
"Als Jurist habe ich vollstes Verständnis dafür, wenn persönliche Interessen im Zuge eines Verfahrens eingebracht werden. Dies ist ein wichtiger Bestandteil unserer Rechtsordnung. Allerdings soll dieses Recht nicht zum Missbrauch und daraus resultierenden Verfahrensverschleppungen einladen. Dass Minderheiten Verzögerungen herbeiführen, um die Infrastrukturbedürfnisse einer großen Mehrheit zu untergraben, ist nicht zweckdienlich", unterstrich Landesrat für Infrastruktur Mag. Steinkellner bereits 2016 in einer Landtagsrede. Auch in einer Resolution des Oö. Landtgs im Dezember 2016 wurde dieses Thema an den Bund weitergeleitet.
Das Beispiel Westring zeigte, wie durch Verfahrensverschleppungen der Umsetzungshorizont ausgereizt wurde. So war es möglich, stetig neue Einsprüche in das laufende Verfahren einzubringen. Projektgegner verhinderten mit ausschweifenden Argumentationslinien und unter dem Deckmantel sensibler Bereiche (wie beispielsweise dem Naturschutz) jahrzehntelang die infrastrukturellen Bedürfnisse einer großen Mehrheit. Die aktuelle Bundesregierung hat den dringenden, legistischen Handlungsbedarf erkannt und will künftig Rechtssicherheit für zügige und besser planbare Genehmigungsprozesse schaffen.
In einem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurde eine Änderung erarbeitet, welche die geplanten Neuerungen betreffend Schließung des Ermittlungsverfahrens durch Verfahrensanordnung (§ 39 Abs. 3 AVG) und die Möglichkeit zur Fortsetzung desselben nur unter besonderen Voraussetzungen (§ 39 Abs. 4 AVG) beinhaltet.
Konkret bedeutet dies, dass das Ermittlungsverfahren mit Schluss der mündlichen Verhandlung durch Verfahrensanordnung beendet werden kann. Ein neues Vorbringen soll nur noch dann gestattet werden, wenn es ohne Verschulden der Parteien nicht bereits vor bzw. in der Verhandlung vorgebracht wurde. "Die getroffenen Abänderungen stellen einen korrekten Ausgleich zwischen Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung dar und sind ebenfalls aus ökonomischer Sicht überaus sinnvoll", so Steinkellner abschließend.