Landeskorrespondenz
(Presseaussendung vom 6.9.2019)
Die Förderung des Museums „KTM-Motohall“ durch das Land Oberösterreich ist aus beihilfenrechtlicher Sicht korrekt erfolgt: Europarechtlich (Wettbewerbsrecht) bedürfen Beihilfen zwar einer expliziten Freistellung – nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sind bestimmte Beihilfen allerdings freigestellt und bedürfen keiner Notifizierung an die Europäische Kommission. Darunter fallen unter anderem Museen, Archive und sonstige Organisationen und Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur oder auch immaterielles Kulturerbe in jeder Form einschließlich Brauchtum und Handwerk.
Die Förderung des Museums „KTM-Motohall“ wurde seinerzeit selbstverständlich von der Direktion Kultur auf die Übereinstimmung mit dem EU-Beihilfenrecht hin geprüft. Dabei wurde auch sichergestellt, dass die Zuwendungen nicht unter das europäische Beihilfenverbot fallen. Die Kulturabteilung des Landes kam zum Ergebnis, dass es sich bei der Förderung der „KTM-Motohall“ um die Förderung kultureller Zwecke und Aktivitäten im Sinne dieser Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt handelt (Art. 53 Ziff. 2 lit. a AGVO –Verordnung Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014).
Eine neuerliche Prüfung durch die Direktion Finanzen zeigt, dass die Förderung der „KTM-Motohall“ unter die generelle Freistellung gemäß der AGVO fällt. Gemäß Art. 3 und Art. 53 Ziff. 1 AGVO sind Einzelbeihilfen, die unter die Freistellung der AGVO fallen, mit dem Binnenmarkt vereinbar und von einer Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.