Landeskorrespondenz
14% Anteil an Mautflüchtlingen sollen auf die Schnellstraße S10 transferiert werden
(Presseaussendung vom 20.1.2020)
Umfangreiche Untersuchungen der Abteilung Verkehr des Landes OÖ betreffend dem LKW-Verkehr auf der B126 haben detaillierte Ergebnisse hervorgebracht. Rund 13.100 Fahrzeuge sind somit auf dieser Landesstraße tagtäglich unterwegs. Der Schwerverkehrsanteil liegt hier bei 6,4%. Die meisten Lenker waren im Ziel- und Quellverkehr unterwegs. Allerdings resümiert die Untersuchungen auch ein Verlagerungspotential von rund 14%.
„Viele Schwerlastzüge die sich auf der B126 bewegen sind kein Ziel oder Quellverkehr in dieser Region und nützen die Strecke als Ausweichroute. Diese Mautflüchtlinge sollen im Zuge des Fahrverbots dorthin transferiert werden, wo sie hingehören. Das ist die Schnellstraße S10“, so Steinkellner entschlossen. Um den Mautausweichverkehr zu unterbinden soll für die B126 folglich ein Durchfahrtsverbot für LKW erlassen werden.
Regelung des Fahrverbots
„Mit dem Fahrverbot sollen keine Einschränkungen für Oberösterreichs Handels- und Wirtschaftsbeziehungen einhergehen. Wir schauen hier über den Tellerrand hinaus und betrachten einen gesamtheitlichen Wirtschaftsraum und beziehen die tschechischen Gebiete in die Ausnahmebestimmungen mit ein. Mit einem fachlichen fundierten Entwurf vereinen wir sowohl den Anrainerschutz sowie das Vorgehen gegen Mautflüchtlinge“, fasst Steinkellner zusammen.
Die Fahrverbotsregelung wird in Form eines Durchfahrverbotes auf der B 126 Leonfeldener Straße zwischen 18,900 (Zwettl an der Rodl) und 27,182 (KV Leonfeldener Straße, Böhmerwald Straße, Freistädter Straße, Weinzierler Straße und Gewerbepark, sowie zwischen km 28,299 (bei Bad Leonfelden) und km 32,838 (Staatsgrenze Weigetschlag), verordnet. Sofern nicht zum Ziel- und Quellverkehr zählend, dürfen Lastkraftfahrzeuge und Sattelkraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen in beiden Fahrtrichtungen nicht verkehren. Vom Verbot der Fahrten sind die tschechischen Bezirke Prachatice und Cesky Krumlov in denen be- oder entladen wird, (Ziel- und Quellverkehr) ausgenommen. In der beigefügten Grafik wird dies übersichtlich dargestellt. Weitere Ausnahmen sollen für Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, der Pannen- und Abschleppdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen und zu Schulungszwecken dienen, gelten. „Mit der vorgeschlagenen Variante betrachten wir einen ganzheitlichen Wirtschaftsraum und treffen eine faire Regelung. Diese dient dazu, Mautflüchtige auf das hochrangige Straßennetz zu bringen. Die Auswirkungen treffen im Wesentlichen den gebietsfremden, grenzüberschreitenden Verkehr. Von der Fahrverbotsregelung wird der heimische Inlandsverkehr kaum betroffen sein. Die Auswirkungen des Fahrverbots werden von der Abteilung Verkehr weiter konsequent beobachtet“, so Steinkellner.
Was ist Ziel und Quellverkehr
Unter Quellverkehr ist jener Verkehr zu verstehen, der seinen Ausgangspunkt innerhalb einem genannten Gebiete hat und aus diesen hinausführt. Zielverkehr ist jener Verkehr, der von außerhalb in ein Gebiet kommt und sein Ziel innerhalb diesem Gebiet hat. Vom Begriff Ziel- und Quellverkehr können auch Fahrten zum Zwecke der Durchführung von Be- oder Entladungen in den betroffenen Regionen umfasst sein.
„Wir hoffen, dass diese Regelung schnell in Kraft treten kann und somit die Anliegergemeinden eine Reduzierung von mautflüchtigem LKW-Verkehr erfahren werden“, so Steinkellner abschließend.
Beilagen: