Oberösterreichs erster COVID 19-Patient wieder genesen – Gesund melden nicht vergessen

Landeskorrespondenz

Am 5. März wurde die COVID 19-Infektion bei einem 80-jährigen Puchenauer als erstem Oberösterreicher bekannt. Er hatte sich beim Skiurlaub in Südtirol angesteckt. Mittlerweile ist er von der Krankheit wieder genesen und die häusliche Isolierung wurde aufgehoben. In diesem Zusammenhang verweist der Krisenstab des Landes nochmals auf die Regeln, wann und wie man sich beim Arzt gesund melden soll. Die Experten bitten diese zu beachten, weil dies für die Beurteilung der Gesamtlage wichtig ist.

Nachstehend übermitteln wir die Kriterien des Robert Koch Instituts, dem größtem nationalen deutschsprachigen Public Health Institut, zur Entlassung aus dem Krankenhaus bzw. aus der häuslichen Isolierung von COVID-19-Fällen und Personen mit SARS-CoV-2-Infektion.

Wann gilt man als von COVID 19 genesen? (Stand: 17. März 2020)

Kriterien zur Entlassung aus dem Krankenhaus (nach schwerem Krankheitsverlauf)

In die häusliche Isolierung

  • Klinische Besserung, die basierend auf ärztlicher Einzelfallbeurteilung eine ambulante Weiterbetreuung erlaubt
  • Individuelle Situation der betroffenen Person und deren Umfeld lässt dies zu
      

Vollständige Entlassung ohne weitere Auflagen

  • Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung
  • 2 negative SARS-CoV-2-PCR-Untersuchungen im Abstand von 24 Stunden gewonnen aus oro- / nasopharyngealen Abstrichen
  • Empfehlung zur Entlassung aus dem Krankenhaus bzw. aus der häuslichen Isolierung von COVID-19-Fällen

Kriterien zur Entlassung aus der häuslichen Isolierung

Ohne vorangegangenen Krankenhausaufenthalt (leichter Krankheitsverlauf)

  • Frühestens 14 Tage nach Symptombeginn
  • Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung)
      

Nach vorangehendem Krankenhausaufenthalt (aufgrund eines schweren Krankheitsverlaufs)

  • Frühestens 14 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus
  • Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung)

Im Einzelfall kann, wenn erforderlich, in Absprache von Klinik, Labor und zuständiger Gesundheitsbehörde von diesen Kriterien abgewichen werden, insbesondere bei Beteiligung von Personen, die den Risikogruppen zugerechnet werden (z.B. Immunsupprimierte, ältere Menschen, chronisch Erkrankte).