Landeskorrespondenz
(Presseaussendung vom 8.6.2020)
Die Dienstpostenplan-Verordnung regelt, wie viel Personal Bezirksabfallverbände anstellen dürfen. Nach erfolgter Evaluierung hat die Oö. Landesregierung in der heutigen Regierungssitzung eine Anpassung dieser Verordnung beschlossen. Diese beinhaltet eine geringfügig höhere Personalausstattung und eine starke Vereinfachung bei notwendigen Genehmigungen.
Die Bezirksabfallverbände übernehmen mit der Entsorgung und Wertstoff-Sammlung eine zentrale Aufgabe der Gemeinden und sorgen für eine effiziente Abwicklung. Ihre Angestellten sind maßgeblich für ein funktionierendes Recycling. Die ständig steigenden Abfallmengen, die wachsenden Aufgaben hinsichtlich der Vermeidung von Abfällen und der richtigen Trennung als auch Bildungsmaßnahmen an Schulen erhöhen die Anforderungen an das Personal der Abfallverbände.
Die Evaluierung der ursprünglich am 28. Juli 2018 erlassenen Oö. Bezirksabfallverbände-Dienstpostenplanverordnung hat ergeben, dass eine Anhebung der personellen Ausstattung der Verbände notwendig ist. Die Oö. Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung daher die Oö. Bezirksabfallverbände-Dienstpostenplanverordnung 2020 beschlossen.
„Auch in Zeiten von Corona haben die Bediensteten der Bezirksabfallverbände ihre Aufgabe mit viel Einsatzfreude erfüllt. Die notwendige Arbeit der Entsorgung und Wiederaufbereitung unserer Abfälle wird ja oft gar nicht wahrgenommen. Man stelle sich aber vor, wie es aussehen würde, wenn diese wichtige Aufgabe nur zwei Wochen nicht erfüllt wird. Dafür ein großes Dankeschön seitens der Oö. Landesregierung. Die Möglichkeit einer höheren Personalausstattung und die Reduktion der Genehmigungspflicht stärken die Verbände in ihrer wichtigen Arbeit. Die Wiederaufbereitung der Abfälle ist schließlich eine zentrale Stellschraube für ein umweltschonendes Wirtschaftssystem“, so Landesrat Max Hiegelsberger.
Die beschlossenen Neuerungen im Detail
Die Dienstpostenplanrahmen werden in den einzelnen Kategorien geringfügig erhöht, da die Aufgaben der Verbände laufend zunehmen.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unterliegen Änderungen des Dienstpostenplans, mit denen eine Änderung in eine numerisch höhere Funktionslaufbahn oder eine Verringerung der Personaleinheiten erfolgt, nicht mehr der Genehmigungspflicht
Entsprechend der bisher geübten Praxis wird nunmehr rechtlich fixiert, dass für die Aufnahme von Bediensteten im Sinne des § 9 Abs. 6 Z 6 Oö. GDG 2002 für nicht länger als drei Monate keine Änderung des Dienstpostenplanes erforderlich ist. Durch diese Maßnahmen wird sich die Zahl der genehmigungspflichtigen Änderungen verringern, was zur Deregulierung und zur weiteren Stärkung der Gemeindeverbandsautonomie beiträgt.