Landeskorrespondenz
(Presseaussendung vom 9.6.2020)
Für eine einheitliche Vorgehensweise im Kontaktpersonenmanagement hat der Bund klare Richtlinien vorgegeben. So wird allen voran zwischen Kontaktpersonen der Kategorie eins sowie der Kategorie zwei unterschieden. Personen erster Kategorie sind Personen mit hohem Infektionsrisiko, die sich über einen bestimmten Zeitraum in einer definierten Nähe zu einer an COVID 19 erkrankten (oder: positiv getesteten) Person aufgehalten haben. Kontaktpersonen der Kategorie 1 sind behördlich abzusondern und müssen sich in 14-tägige Heimquarantäne begeben. Die zweite Kategorie umfasst all jene Personen mit einem niedrigen Infektionsrisiko. Diese sind angewiesen, ihren Gesundheitszustand im Auge zu behalten und sich bei Symptomen zu melden.
Testungen, die durchgeführt werden, um herauszufinden ob jemand infiziert ist, heben eine Quarantäne bei Kontaktpersonen der Kategorie eins aber nicht auf. Denn auch bei einem negativen Test kann eine Person der Kategorie eins bereits infiziert sein und ein Ausbruch der Krankheit kann womöglich zeitverzögert eintreten, weshalb eine 14-tägige Quarantäne unumgänglich ist.
Der Krisenstab hält fest, dass grundsätzlich die Einschätzung der individuellen Situation des Geschehens durch die zuständige Gesundheitsbehörde gilt. Die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate sind angehalten, im Sinne des Containments 2.0 das Kontaktpersonenmanagement und damit verbundene Testungen so rasch als möglich umzusetzen.