Landeskorrespondenz
(Presseaussendung vom 7.7.2020)
In einer Schwerpunktaktion aller Bundesländer zur Untersuchung von Wasserspielzeug wurden insgesamt 24 Proben aus ganz Oberösterreich untersucht. Ziel der Überprüfung war, ob aufblasbares Wasserspielzeug den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Landesrat Kaineder: „Die Verbote wirken grundsätzlich und es zeigt sich, dass verbotene Weichmacher nur noch selten in Spielzeugen verwendet werden. In einzelnen Produktgruppen wie eben Wasserspielzeug für Kinder, die häufig aus PVC bestehen, sind diese aber immer noch zu finden. Daher werden wir die Schwerpunktkontrollen bei Wasserspielzeugen auch 2021 fortführen!“
Im aktuellen Test wurden sieben Proben beanstandet (teils mehrfach beanstandet):
- vier Proben waren wegen verbotener Weichmacher in hoher Konzentration gesundheitsschädlich
- bei fünf Proben wurden Sicherheitsmängel wie ablösbare Kleinteile oder zu dünne Verpackungsfolie festgestellt
- fünf Proben wiesen mehrere Kennzeichnungsmängel auf
- bei sieben Proben fehlte die EG-Konformitätserklärung oder war diese mangelhaft
In der untersuchten Produktgruppe ist in den letzten Jahren leider wieder ein Trend in Richtung Anstieg gesundheitsschädlicher Proben zu verzeichnen. Damit Wasserspielzeug nicht zur Gefahrenquelle wird, kann mit Einkaufstipps und Tipps für zuhause vorgebeugt werden:
- der Stöpsel muss sich in das Spielzeug eindrücken lassen können
- beim Kauf auf die verpflichtende CE-Kennzeichnung achten
- beim Kauf auf störenden oder beißenden Geruch achten
- vor der Sommersaison das Spielzeug auf Beschädigungen prüfen
„Spielsachen sollen eine Freude machen. Ich möchte aber das Bewusstsein schärfen, dass mit dem Kauf von Spielzeug auch ein Sicherheitsrisiko verbunden sein kann und appellieren, Qualitätsbewusstsein und die gebotene Sorgfalt beim Kauf walten zu lassen“, sagt Konsument/innenschutz-Landesrat Stefan Kaineder.
Um dem Problemstoff der Weichmacher weiter entgegenzutreten, werden ab heute die Maßnahmen weiter verschärft. Es gilt nun ein europaweites Verwendungsverbot von vier Weichmachern auch für Verbraucherprodukte. Ein zulässiger Grenzwert von 0,1 Prozent (Nachweisgrenze) muss bei Alltagsgegenständen wie Gummistiefel, Kabel, Duschvorhänge, Bodenbeläge oder Kopfhörer eingehalten werden.