Landeskorrespondenz
(Presseaussendung vom 11.8.2020)
Täglich gibt es in den Kinderbetreuungseinrichtungen Wehwehchen verschiedenster Art. Auch solche, die über das normale „Pflaster aufkleben“ hinausgehen. So besuchen etwa auch Kinder mit einer Diabeteserkrankung oder starken Allergien die Einrichtungen, deren medizinische Versorgung einen größeren Aufwand darstellt. Für Krabbelstuben-, Kindergarten- und Hortpädagoginnen und -pädagogen, die medizinische Tätigkeiten verrichten, gab es bis im September vergangenen Jahres noch keinen entsprechenden Rechtsschutz.
Vor einem Jahr spannte das Land Oberösterreich für genau diese Pädagoginnen und Pädagogen einen Schutzschirm und garantiert in Zusammenarbeit mit der Oberösterreichischen Versicherung seit September auch dem Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Haftungssicherheit und übernahm die Kosten der Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.
„In Oberösterreich besuchen 64.822 Kinder eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, darunter befinden sich auch Kinder mit chronischen Krankheiten und medizinischem Betreuungsbedarf. Mein Dank gilt den Pädagoginnen und Pädagogen, die freiwillig die erforderlichen medizinischen Tätigkeiten übernehmen, sodass sie auch diesen Kindern den Besuch ihrer Einrichtung ermöglichen“, betont Bildungsreferentin LH-Stellvertreterin Mag.a Christine Haberlander. „Es freut mich, dass wir den ‚Schutzschirm‘ gemeinsam mit der Oberösterreichischen Versicherung um ein weiteres Jahr verlängern konnten. Das Land Oberösterreich nimmt mehr als 51.000 Euro in die Hand, um die Pädagoginnen und Pädagogen auch bei der Ausübung einer medizinischen Aktivität bestmöglich abzusichern“, so die LH-Stellvertreterin weiter.
„Die Oberösterreichische hilft gerne mit, rechtlichen und finanziellen Schutz und so ein großes Stück Sicherheit für die Pädagoginnen und Pädagogen zu geben“, unterstreicht Generaldirektor Dr. Josef Stockinger.
Im Konkreten geht es bei der Absicherung durch den „Schutzschirm“ etwa um gewisse ärztliche Tätigkeiten, die an die Eltern, aber auch an andere Aufsichtspersonen übertragen werden können. Die Übernahme der Tätigkeit erfolgt dabei freiwillig und unter Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Für Krabbelstuben-, Kindergarten- und Hortpädagoginnen und -pädagogen, die solche medizinische Tätigkeiten verrichten, gab es bis September vergangenen Jahres, im Gegensatz zum Lehrpersonal, keinen entsprechenden Rechtsschutz. Das geht unter anderem darauf zurück, dass die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auf privatrechtlicher Basis in Form einer Vereinbarung zwischen Eltern und Rechtsträger erfolgt.