Nutzungsvereinbarung für die Elemente des Place Branding Oberösterreich

Das Amt der Oö. Landesregierung (Land ), vertreten durch die Abteilung Presse, stellt in diesem Bereich der Homepage des Landes die zentralen Elemente des Place Branding Oberösterreich zum Download zur Verfügung:

  • Das Standort-Logo mit der Bezeichnung „Oberösterreich“ (-Logo) in einer deutschen (Oberösterreich) als auch einer englischen Version (upper austria) als einheitliches Erkennungsmerkmal für das gesamte Bundesland Oberösterreich. Die beiden Logos werden nachfolgend als Vertragsmarken angeführt.
  • Anwendungsrichtlinien für das -Logo
  • Standort-Präsentation der Business Upper Austria für das Bundesland Oberösterreich in Deutsch und Englisch
  • Kommunikationsmanual für das Place Branding Oberösterreich

Mit Markenlizenzvereinbarung vom 22. Juli 2020 hat die Oberösterreich Tourismus GmbH als Markeninhaber und Lizenzgeber dem Land als Lizenznehmer das Recht eingeräumt, die Vertragsmarken in beiden Sprachversionen ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Markenlizenzvereinbarung sowie der konkreten Anwenderrichtlinien gemäß Kommunikationsmanual für die laut Markenlizenzvereinbarung definierten Bereiche zu nutzen.

So wird dem Lizenznehmer das Recht eingeräumt, die Vertragsmarken für rechtlich zulässige geschäftliche / kommerzielle Zwecke des Lizenznehmers zu nutzen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Marken für den gesamten Bereich der Oö. Landesregierung und der Oö. Landesverwaltung sowie für die Organisationen mit Landesbeteiligung zu verwenden, sofern diese Verwendung nicht in parteipolitischer Hinsicht (z.B. Parteien, Landtagsklubs, Fraktionen) erfolgt.

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die eingeräumte Lizenz an Dritte weiterzugeben oder Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. Dies ist nur nach Rücksprache mit dem Lizenzgeber zulässig.

Hiervon ausgenommen ist die Nutzung der Lizenz durch externe Dienstleister (Agenturen, Medien, Veranstalter, etc.) zur Erbringung von Leistungen im Auftrag des Lizenznehmers, denen die Vertragsmarken unter Zustimmung und Einhaltung der definierten Anwendungsrichtlinien gemäß dem Corporate-Design-Manual zur Verfügung gestellt werden.

Folgende Bedingungen sind dazu unbedingt einzuhalten:

  • Die Nutzung der Vertragsmarken erfolgt ausschließlich zum Zweck der Umsetzung des Corporate Design (CD) des Landes bzw. des Place Branding im Bereich des / der Nutzungsberechtigten im Auftrag und in Abstimmung mit dem Land und im Rahmen der Bestimmungen der Markenlizenzvereinbarung sowie der konkreten Anwenderrichtlinien gemäß Kommunikationsmanual. Die / Der Nutzungsberechtigte kann die Markenlizenzvereinbarung jederzeit anfragen.
  • Die / Der Nutzungsberechtigte wird keinerlei Schutzrechte, z.B. Marken oder Domains, registrieren oder durch Dritte registrieren lassen oder geltend machen oder durch Dritte geltend machen lassen, die mit den Schutzrechten des Lizenzgebers ganz oder teilweise identisch oder ihnen ähnlich sind.
  • Die / Der Nutzungsberechtigte setzt den Lizenzgeber unverzüglich von jeder drohenden oder erfolgten Verletzung oder Beeinträchtigung der Schutzrechte in Kenntnis.
  • Die / Der Nutzungsberechtigte ist nicht berechtigt, die eingeräumte Lizenz an Dritte weiterzugeben oder Unterlizenzen an Dritte zu erteilen oder Rechte und Pflichten aus der Markenlizenzvereinbarung an Dritte zu übertragen.
  • Die / Der Nutzungsberechtigte ist nicht berechtigt, die Vertragsmarken oder ihre Platzierung selbst oder durch Einschaltung Dritter zu bearbeiten, umzugestalten oder ein Re-Design durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Unzulässig sind insbesondere entstellende oder auf sonstige Weise die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Landes bzw. der Oberösterreich Tourismus GmbH gefährdende Beeinträchtigungen des Logos.
  • Eine herabwürdigende Verwendung bzw. eine missbräuchliche Verwendung der Vertragsmarken, insbesondere für rechtswidrige, vertragswidrige oder dem Standort Oberösterreich schadende Zwecke, ist ausdrücklich untersagt.
  • Die / der Nutzungsberechtigte wird den Lizenzgeber sowie das Land von jeder Haftung im Zusammenhang mit der Benutzung der Vertragsmarken und vollkommen schad- und klaglos halten. Die entstehenden Kosten einer notwendigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat die / der Nutzungsberechtigte zu ersetzen.
  • Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt unentgeltlich.
  • Diese Vereinbarung wird grundsätzlich auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich aufgekündigt werden. 
    Sie tritt in Kraft, sobald die / der Nutzungsberechtigte ihre / seine ausdrückliche Zustimmung durch Setzen des Häkchens in dem betreffenden Feld im Download-Bereich der Homepage des Landes erteilt hat und das Land der / dem Nutzungsberechtigten die Zugangsdaten zum Download-Bereich zur Verfügung gestellt hat.
  • Das Land ist in Abstimmung mit der Tourismus GmbH berechtigt, diese Vereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufzulösen und die weitere Verwendung der Vertragsmarken zu untersagen. Das Land kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung insbesondere dann auflösen, wenn
    • die / der Nutzungsberechtigte gegen eine wesentliche Verpflichtung dieser Vereinbarung verstößt, wobei der / dem Nutzungsberechtigten das Verhalten seiner / ihrer Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, und die / der Nutzungsberechtigte diesen Verstoß trotz schriftlicher Aufforderung durch den Lizenzgeber nicht umgehend, spätestens aber sieben Tage nach Zugang der Aufforderung abstellt;
    • die / der Nutzungsberechtigte das -Logo in beiden Sprachvarianten oder in einer davon in deren Bestand angreift;
    • die Anwendungsrichtlinien für die Vertragsmarken, wie im Download-Bereich dargelegt, einschneidend eigenständig und ohne Rücksprache mit dem Lizenzgeber bzw. dem Land verändert wird und dadurch deren Interessen beeinträchtigt werden oder ein Schaden für deren Schutzrechte entstehen könnte.
  • Die/Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Lizenzgeber binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung / Verwendung der Vertragsmarken ein kostenloses Belegexemplar der Publikation (egal ob in Print oder elektronisch publiziert) bzw. den Link zur betreffenden Website elektronisch zukommen zu lassen (E-Mail: logo@oberoesterreich.at).

Mit Beendigung dieser Vereinbarung, aus welchem Grunde immer, unterlässt die / der Nutzungsberechtigte die Benutzung der Vertragsmarken und ist auch verpflichtet, für die Unterlassung der Benutzung durch ihre / seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen zu sorgen. Der / Dem Nutzungsberechtigten wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, um die Vertragsmarken (egal in welcher Sprachmutation) von allen Flächen entfernen zu lassen (z.B. Briefpapier, Newsletter, Geschäftsdrucksorten, Print-Produktionen, Webseiten und Social Media Auftritten, Werbemittel, Büro- und Eingangsbeschilderungen, Messestand-Teilen, Präsentationsflächen, Deko-Materialien etc.).

Bei Beendigung dieser Vereinbarung, aus welchen Gründen immer, stehen der / dem Nutzungsberechtigten keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den Lizenzgeber bzw. das Land zu.

Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.