Landeskorrespondenz
(Presseaussendung vom 10.12.2020)
Mit der Novelle der Geflügelpestverordnung 2007, BGBl. II Nr. 546/2020 wurde der Bezirk Braunau neben anderen Gebieten in Oberösterreich und Salzburg ab 7. Dezember 2020 zum Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko erklärt. Folgendes ist zu beachten:
1) Grundsätzlich sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken ausgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
2) Ausnahmen gelten für Haltungen bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
a) das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
b) die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
3) Die Bezirkshauptmannschaft wird Veranstaltungen, wie Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte, Tierbörsen und sonstige Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (aller Art) ausgestellt, getauscht oder vorgeführt werden, sowie Vogelflugwettbewerbe untersagen.
4) Bei Auffindung von totem Wassergeflügel ist dieses in einem wasserdichten Plastiksack zu verpacken und zu verschnüren und anschließend zur Bezirkshauptmannschaft Braunau zu bringen. Außerhalb der Amtsstunden sind die Säcke möglichst kühl (beispielsweise beim Bauhof der Gemeinde) zwischenzulagern und am nächstfolgenden Arbeitstag zur Bezirkshauptmannschaft, Veterinärabteilung, zu bringen. Die Säcke werden von der Bezirkshauptmannschaft gesammelt und von hier in einem Sammeltransport der Untersuchung zugeführt. Am Sack ist in Form eines Anhängers bzw. Aufklebers folgendes zu vermerken: Tierart, genauer Fundort, Funddatum, Finder und Überbringer mit genauer Namens- und Adressangabe und Telefon-Nummer. Andere verendete Wildvögel sind über die AVE-TKV Regau zu entsorgen.
5) Der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau wird aufgefundenes totes Wassergeflügel an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einsenden. Wenn totes Wassergeflügel aufgefunden wird, ist dies an die Bezirkshauptmannschaft Braunau, Tel. Nr.: 07722-803-60471, zu melden. Außerhalb der Dienstzeit ist die Meldung an die Rufbereitschaft der Bezirkshauptmannschaft Braunau im Wege der nächsten Polizeiinspektion zu erstatten.
6) Jeder Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
7) Geflügelhaltende Betriebe müssen überdies unverzüglich der Behörde Meldung erstatten, wenn
- Geflügelherden die Futter- und Wasseraufnahme reduzieren (mehr als 20 %) oder
- die Legeleistung zurückgeht (um mehr als 5 % für mehr als zwei Tage) oder
- eine erhöhte Sterblichkeit der Tiere (Mortalitätsrate höher als 3 % in einer Woche) beobachtet wird
8) Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften sind mit besonderer Sorgfalt zu reinigen und desinfizieren