Kehren eines Rauchfanges

Häufig gestellte Fragen zum Thema Kehren eines Rauchfanges

Die rechtliche Grundlage hierfür sind die §§ 32 ff Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) und insbesondere die Anlagen 6 und 7.

Grundsätzlich ist die Anzahl der Überprüfungen abhängig vom Brennstoff, der Leistung der Feuerungsanlage sowie der Nutzungsintensität.

Bei Fängen von Feuerungsanlagen bis 120 kW Brennstoffwärmeleistung lassen sich die Überprüfungsfristen folgendermaßen darstellen:

 

Feste Brennstoffe (zB Stückholz, Holzhackgut usw.)

  • grundsätzlich: 4 Überprüfungen
  • falls auch außerhalb der Heizperiode mehr als 30 Tage benutzt: 6
  • nur gelegentlich verwendetet auch während der Heizperiode: 2
  • selten benutzt (max. 30 Tage pro Jahr): 1

Holzpellets bis 20 kW

  • grundsätzlich 2 Überprüfungen
  • Holzpellets bis 20 kW falls auch außerhalb der Heizperiode mehr als 30 Tage benutzt: 3

Holzpellets über 20 kW 

  • grundsätzlich 3 Überprüfungen
  • falls auch außerhalb der Heizperiode mehr als 30 Tage benutzt: 4

Heizöl „leicht“ oder „extraleicht“ ohne Verdampferbrenner

  • grundsätzlich 2 Überprüfungen
  • falls auch außerhalb der Heizperiode mehr als 30 Tage benutzt: 3

 

Heizöl „leicht“ oder „extraleicht“ mit Verdampferbrenner

  • grundsätzlich 4 Überprüfungen
  • auch außerhalb der Heizperiode mehr als 30 Tage benutzt: 6

schliefbare Fänge von offenen Feuerstätten

  • grundsätzlich 3 Überprüfungen
  • auch außerhalb der Heizperiode mehr als 30 Tage benutzt: 4

Brennwertfeuerungsanlagen und Gasfeuerungsanlagen

  • 1 Überprüfung pro Kalenderjahr

Selch- und Räucherkammern, die mit festen Brennstoffen betrieben werden (keine gewerbliche Nutzung)

  • 1 Überprüfung pro Kalenderjahr

Werden Fänge und Verbindungsstücke während der Heizperiode über einen längeren Zeitraum nicht benutzt, entfällt für diesen Zeitraum die Überprüfungsverpflichtung, sofern die Nichtbenutzung der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer schriftlich bekannt gegeben wird. Die beabsichtigte Wiederbenutzung ist der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, damit eine Überprüfung und Reinigung zeitgerecht vor der nächsten Wiederbenutzung erfolgen kann.

Grundsätzlich ist innerhalb eines Kehrgebiets (politischer Bezirk) ein Wechsel durchführbar. Falls es im betreffenden Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrerinnen oder Rauchfangkehrer gibt, ist auch ein Wechsel in ein anderes Kehrgebiet möglich.

Allerdings sind bei einem Wechsel folgende Punkte zu beachten:

  • Wechsel nicht während der Heizperiode (1. Oktober bis 31. Mai)
  • Wechsel mindestens 4 Wochen vor dem nächsten Kehrtermin
  • die bisherig beauftragte Rauchfangkehrerin oder der bisherig beauftragte Rauchfangkehrer hat unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes zu erstellen und diesen an die zukünftig beauftragte Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer, die Gemeinde und den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln.
  • Jeder Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers ist seitens des Verfügungsberechtigten unverzüglich der Behörde (Bürgermeister oder Magistrat) bekanntzugeben.

Die Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes sind in der Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017 geregelt.

Der Tarif setzt sich aus dem Objekttarif (Kosten für Verwaltung und Anfahrt) sowie dem Überprüfungstarif zusammen. Sollten Sie weitergehende Fragen dazu haben, können Sie sich an die Abteilung Wirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung (Tel: 0732/7720-15121; E-Mail: wi.post@ooe.gv.at) wenden.

Weiterführende Informationen

  • gewissenhafte Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben;
  • termin- und sachgerechte Durchführung der Überprüfung und Reinigung;
  • gesetzlich vorgesehene Anzahl der Überprüfungen und Reinigungen einhalten;
  • im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungstätigkeit ist zu kontrollieren, ob die Feuerungsanlage einer wiederkehrenden Überprüfung (§ 25 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz) unterzogen wurde, widrigenfalls hat durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer eine Anzeige bei der Behörde (Bürgermeister oder Magistrat) zu erfolgen;
  • die Tage und Zeitpunkte der Überprüfungen (mit einer maximalen Schwankungsbreite von zwei Stunden) sind rechtzeitig bekanntzugeben; auf Verlangen ist am Beginn eines Kalenderjahres ein schriftlicher Terminplan auszuhändigen (ev. Anschlag am Hausanschlagbrett);
  • Fänge sind auf Brandsicherheit zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen;
  • Fänge und Verbindungsstücke sind fachgerecht auszubrennen, wenn die Gefahr der Selbstentzündung besteht und die Verbrennungsrückstände mit üblichen Werkzeugen (auch Ausschlagen) nicht mehr entfernt werden können;
  • Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen sind zumindest einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen;
  • Fänge, die im Überdruckbereich betrieben werden sind alle 5 Jahre und jene die im Unterdruckbereich betrieben werden alle 10 Jahre auf ihre Dichtheit zu überprüfen;
  • erkennbare Mängel, die die Brand- oder Betriebssicherheit der Fänge betreffen, sind schriftlich bekannt zu geben;
  • durch die Überprüfung und Reinigung darf die gewöhnliche Benutzung der Feuerungsanlage nicht über das unvermeidliche Maß hinaus behindert werden;
  • größtmögliche Vermeidung von Verunreinigungen und Beschädigungen von fremdem Eigentum;
  • schriftliche Aufzeichnungen führen und diese fünf Jahre aufbewahren;
  • auf Verlangen ist eine Kopie der Aufzeichnungen auszufolgen.
  • Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer auf eigene Kosten mit der Überprüfung und Reinigung beauftragen;
  • jede erstmalige Beauftragung und jeder Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers ist unverzüglich der Behörde (Bürgermeister oder Magistrat) bekanntzugeben;
  • der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
  • es ist dafür zu sorgen, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt ungehindert durchgeführt werden kann;
  • Bereitstellen eines nichtbrennbaren Gefäßes für die brandsichere Verwahrung und Wegschaffung der bei der Reinigung angefallenen Verbrennungsruckstände;
  • es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigungsverschlüsse geschlossen bleiben und leicht zugänglich sind.

Der Tag und der Zeitpunkt (mit einer maximalen Schwankungsbreite von zwei Stunden) muss laut Gesetz rechtzeitig bekannt gegeben werden. Auf Verlangen kann zu Beginn eines Kalenderjahres ein schriftlicher Terminplan ausgehändigt werden. Bei Vorhandensein eines Hausanschlagbrettes ist dieser Plan auch dort anzuschlagen.

Ist der geplante Zeitpunkt (Zeitraum) aus triftigen Gründen nicht zumutbar, so ist ein anderer Zeitpunkt (Zeitraum) zu vereinbaren. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Behörde (Bürgermeister oder Magistrat) einen Zeitpunkt (Zeitraum) festzulegen.

Nein, grundsätzlich besteht kein Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht betreffend die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten. Nur in ganz besonders begründeten Einzelfällen kann die Behörde (Bürgermeister oder Magistrat) dies auf Antrag genehmigen, wenn es sich um besonders abgelegene und verkehrsmäßig schwierig zu erreichende Objekte handelt. Vor einer solchen Bewilligung ist die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer anzuhören und es ist ein Gutachten eines Sachverständigen für Feuerpolizei bzw. Brandschutzwesen einzuholen

Durch die Überprüfung der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers wird die gefahrlose Ableitung der Verbrennungsgase ins Freie gewährleistet.

Die gefahrlose Ableitung der Verbrennungsgase kann sowohl durch Verbrennungsrückstände wie Ruß oder Asche behindert werden, aber auch beispielsweise durch Vogelnester, Hornissen- oder Wespenbauten, bauliche Schäden (lose Ziegel oder Teile von Mauerwerk und dergleichen).

Es werden brennbare Verbrennungsrückstände aus den Fängen entfernt und somit eine Selbstentzündung dieser Rückstände verhindert. Wenn diese nicht mehr entfernt werden können, müssen die Rückstände durch Ausschlagen oder Ausbrennen entfernt werden.

Durch die Überprüfungen werden den Brandschutz betreffende Mängel an Fängen und Verbindungsstücken frühzeitig erkannt und somit Schäden an Gebäuden und Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit verhindert.

Durch die wiederkehrende Überprüfung der Betriebsdichtheit der Fänge wird eine Undichtheit rechtzeitig erkannt und das Austreten von Verbrennungsgasen (Kohlenmonoxid) in den Wohnbereich verhindert.