Landeshauptmann-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner: Meilenstein für den sozialen Wohnbau gesetzt

Landeskorrespondenz

Novelle zum Wohnbauförderungsgesetz ermöglicht Anmietung geförderter Wohnungen durch Einrichtungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz und dem Oö. Sozialhilfegesetz

(Presseaussendung vom 14.6.2021)

„Heute hat die oberösterreichische Landesregierung beschlossen, die Novellierung des Wohnbauförderungsgesetzes dem Oö. Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Novelle beinhaltet zahlreiche Verbesserungen für die Oberösterreicherinnen und Oberösterreicher“, betont Wohnbaureferent Landeshauptmann-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner.

„Im Falle einer positiven Beschlussfassung durch den Oö. Landtag wird es bestimmten Einrichtungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz und dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 zukünftig möglich sein, geförderte Wohnungen direkt vom jeweiligen Bauträger anmieten zu können. Konkret unterstützen wir jene Einrichtungen, die Menschen mit Beeinträchtigungen helfen, sich umfassend in die Gesellschaft einzugliedern. Um eine soziale Stabilisierung der Lebenssituation von Menschen mit Beeinträchtigung zu erreichen, bedarf es verschiedener Maßnahmen der Unterstützung - wie auch der Zurverfügungstellung entsprechender Wohnformen. Ebenso sollen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe die Möglichkeit erhalten, geförderte Wohnungen zu mieten, um diese an förderbare Personen weiter vermieten zu können“, zeigt sich Dr. Haimbuchner erfreut ob dieses sozialpolitischen Meilensteins.

„Weiter wurde auch der Einkommensbegriff im Sinne der Oberösterreicherinnen und Oberösterreicher überarbeitet. Vor allem bei der Berechnung des Einkommens wurde die Wirkung familien- und leistungsorientierter Maßnahmen noch mehr verstärkt. So werden der Familienbonus, wie auch der langzeitversicherten Personen gewährte Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus bei der Einkommensberechnung so berücksichtigt, dass sie die in den jeweiligen Fällen maximal mögliche Förderhöhe nicht schmälern. Bei der Wohnbeihilfe gilt dieses Prinzip auch für Geldleistungen, die nach dem Bundespflegegeldgesetz zuerkannt werden“, erklärt Dr. Haimbuchner abschließend.