Bund reduziert Gültigkeitsdauer von Antigen-Tests auf 24 Stunden

Landeskorrespondenz

Testangebote stehen nach wie vor in vollem Ausmaß zur Verfügung - laufendes Monitoring

(Presseaussendung vom 14.9.2021)

Die Novelle zur Covid-19-Öffnungsverordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tritt mit morgen, 15.09.2021, in Kraft. Sie sieht unter anderem eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Antigentests auf 24 Stunden vor. Das breit aufgestellte Testangebot im Land steht nach wie vor in vollem Umfang zur Verfügung: 

•    Antigen-Schnelltests an über 170 Standorten an den öffentlichen Teststationen und in den Gemeinden 
•    Antigen-Wohnzimmertests für zu Hause (zur Abholung in den Apotheken)
•    Antigen-Tests in den Apotheken vor Ort
•    PCR-Gurgeltests in den Bezirken Linz-Stadt, Gmunden und Vöcklabruck
•    PCR-Tests in den Apotheken 

Bereits fast 6 Millionen Wohnzimmertests durchgeführt
Die zur Durchführung der Wohnzimmertests notwendigen Testkits sind in den Apoheken abzuholen. Das Land hat die vom Bund zur Verfügung gestellten 10 Testkits noch einmal um 10 Stück aufgestockt. So bekommen die Bürgerinnen und Bürger eine Packung mit 10 Testkits (pro Haushalt) pro Monat inkl. QR-Codes vom Land dazu. Alleine im September wurden bereits 1.112.000 Antigentests an die Apotheken geliefert, um eine ausreichende Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen und auf die veränderte Situation der verkürzten Gültigkeitsdauer zu reagieren. Der niederschwellige Zugang zu den Testmöglichkeiten in spiegelt sich auch an den Zahlen wieder: Betrachtet man nur die Wohnzimmertests, so wurden bisher seit 18.05. 5.837.716 Tests durchgeführt, wobei gerade in den letzten Wochen wieder eine Steigerung zu verzeichnen ist. 

Alle Testangebote des Landes finden sich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/246667.htm .

Gültigkeitsdauer von Zweitimpfungen wird ausgedehnt, Änderung bei Maskenpflicht
Eine weitere Änderung der Novelle sieht vor, die Gültigkeitsdauer von Impfnachweisen bei Zweitimpfungen wie auch bei einer Impfung nach einer Infektion von bisher 270 Tagen auf nun 360 Tage zu verlängern. Dies gilt auch für alle weiteren Impfungen („Booster“). 
Zudem besteht statt der bisherigen MNS-Trageverpflichtung (Mund/Nasenschutz) grundsätzlich wieder eine FFP2-Maskentragverpflichtung (bspw. in Apotheken, Lebensmittelhandel, Banken, Post, Alten- und Pflegeheime, öffentliche Verkehrsmittel, Taxis). Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum 14. Lebensjahr dürfen diese auch einen MNS tragen, ebenso Schwangere. Beim Betreten sonstiger Kundenbereiche (zB. Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden, die nicht geimpft oder genesen sind, eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt auch für Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien oder Archive.

 

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