Mit der Waffengesetznovelle 2018 wurden halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, welches mehr als 20 Patronen aufnehmen kann, sowie halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, welches mehr als 10 Patronen aufnehmen kann, meldepflichtig.
Gleiches gilt auch für den Besitz von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen, die mehr als 20 Patronen und Magazinen für halbautomatische Schusswaffen, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können, wenn keine passende Waffe vorhanden ist.
Diese Waffen und großen Magazine müssen bis 13. Dezember 2021 bei den zuständigen Waffenbehörden gemeldet werden, andernfalls ist der Besitz illegal. Wer der Meldepflicht nicht oder verspätet nachkommt, begeht eine gerichtlich strafbare Handlung, bei Nichtmeldung von großen Magazinen, welche zu keiner passenden Waffe passen, eine Verwaltungsübertretung.
Weiters sind die bisher nicht der Registrierungspflicht unterliegenden Schrotflinten bis 13. Dezember 2021 bei einem ermächtigten Waffenhändler als C-Waffen registrieren zu lassen. Die Unterlassung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.