Landeskorrespondenz
Die Bundesregierung hat gestern umfassende Covid-19-Schutzmaßnahmen für ganz Österreich verkündet. Bitte beachten Sie, dass die konkreten Auswirkungen dieser Regelungen für die oberösterreichischen Schutzmaßnahmen erst beurteilt werden können, wenn die Verordnung kundgemacht wurde:
Hier ein Auszug der geplanten Schutzmaßnahmen
(Quelle: Website des Gesundheitsministeriums)
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Aus 3-G wird 2-G: Überall dort, wo bislang 3-G galt, haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt. Dies gilt für: körpernahe Dienstleistungen, Gastronomie, Nachtgastronomie, Hotellerie und ähnliche Settings, den Kulturbereich (Theater, Kinos und Opern, nicht aber Museen), Sport, Freizeiteinrichtungen und für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen
- Übergangsfrist von 4 Wochen: Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test
- Antikörpertests sind nicht mehr als G-Nachweis gültig
- Für Veranstaltungen gilt:
- Mehr als 25 TeilnehmerInnen: 2G-Pflicht
- Mehr als 50 TeilnehmerInnen: Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 1 Woche vor der Veranstaltung, Ernennung eines/einer COVID-19-Beauftragten, Erstellung eines Präventionskonzepts
- Mehr als 250 TeilnehmerInnen: Bewilligung durch Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich
- Generelle FFP2-Maskenpflicht im gesamten Handel, in Museen und Bibliotheken – überall dort, wo kein G-Nachweis vorgeschrieben ist.
- Hochinzidenzgebiete-Erlass und damit Ausreisekontrollen fallen weg
Grüner Pass
- Gültigkeit für neun Monate nach der 2. Impfung, danach braucht es eine 3. Dosis für ein gültiges Zertifikat, Übergangsfrist von drei Wochen
- Für Janssen-Geimpfte gilt ab 3. Jänner 2022: Es braucht eine 2. Dosis für einen gültigen Grünen Pass.
Was gilt in Oberösterreich zusätzlich
In Oberösterreich gibt es, nach derzeitigem Stand, aber eine zusätzliche Maßnahme, die die Regel am Arbeitsplatz betrifft. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unten angeführten Bereiche gilt die 2,5 G Regel. Übergangsbestimmungen (bis 22. November) sind vorgesehen. Die Bereiche, die von dieser oö. Regelung betroffen, sind umfassen:
- körpernahe Dienstleistungen, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen, Hotellerie
- Kultureinrichtungen wie Theater, Kinos, Kabaretts, Konzertsäle, Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Archiven und Büchereien
- Spitäler sowie Alten- und Pflegeheime
Zusätzlich wird das Schutzniveau in den Krankenhäusern erhöht. Hier kommt die bekannte 4 mal 1-Regel zur Anwendung. Sie bedeutet konkret, dass eine Patientin / ein Patient von täglich einer Besucherin / einem Besucher für eine Stunde Besuch erhalten kann.
An diese Stelle wird Seitens des Landeskrisenstabes darauf hingewiesen, dass es vom zuständigen Gesundheitsministerium noch keinen gültigen Verordnungstext gibt, weshalb weitere Änderungen seitens des Bundes nicht ausgeschlossen werden können.