Höheres Schutzniveau für Oberösterreich in Kraft

Landeskorrespondenz

Neue Covid-19-Schutzmaßnahmen

Seit 15. November 2021 gilt grundsätzlich der von der Bundesregierung verordnete Lockdown für Ungeimpfte in ganz Österreich. In Oberösterreich kamen weitere Regelungen hinzu. Hier geht's zum Überblick.

Mann mit FFP2-Maske sieht beim Fenster hinaus

Quelle: ©Bihlmayerfotografie - stock.adobe.com

(Presseaussendung vom 15. November 2021) 

Seit heute gilt wie von der Bundesregierung angekündigt in ganz Österreich ein Lockdown für Ungeimpfte. Oberösterreich geht mit eigenen Maßnahmen noch einen Schritt weiter, um die Menschen im Land vor dem Virus zu schützen und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu bewahren. Daher gelten in Oberösterreich seit heute auch Maßnahmen, die über jene des Bundes hinaus eine Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht sowie die Untersagung größerer Zusammenkünfte regeln.

Konkret gilt die FFP2-Maskenpflicht:

  • Für alle Innenräume sobald man nicht mehr alleine im Raum ist
  • bei der Arbeit sofern Kontakt zu anderen Personen besteht und nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z. B.: durch eine Trennwand) das Infektionsrisiko minimiert werden kann
  • für Kundinnen und Kunden im Gastgewerbe, wenn sie sich nicht am Konsumationsplatz befinden
  • in Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr
  • für Gäste von Beherbergungsbetrieben in allgemein zugänglichen Bereichen 
  • für alle Personen auf dem Areal von Märkten und Gelegenheitsmärkten, auch im Freien
  • für Zuseher bei Spitzensportveranstaltungen sowie Besucher im Kulturbereich

In einem Gastronomiebetrieb ist das Essen und Trinken nur an einem fixen Sitzplatz des Betriebs und nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle (z. B.: an der Bar) gestattet. Zwischen den jeweiligen Verabreichungsplätze für Besuchergruppen muss mindestens ein Abstand von einem Meter sein, ausgenommen, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung (z. B.: durch eine Trennwand) das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Im Fall der Konsumation von Speisen und Getränken an Imbiss- und Gastronomieständen gilt ebenfalls die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises. Werden Speisen und Getränke „to go“ (ohne Konsumation vor Ort) abgeholt, gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises nicht.

Nachtlokale sind ab heute geschlossen. Damit ist das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes, wie Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, für Kunden untersagt.

Auf Märkten und Gelegenheitsmärkten gilt ein Verbot der Konsumation von Speisen und Getränken am gesamten Gelände.

Größere Zusammenkünfte sind untersagt. Zulässig sind aber zum Beispiel folgende Veranstaltungen:

  • Zusammenkünfte bis zu 25 Personen (nur für Personen mit 2G-Nachweis)
  • Zusammenkünfte im Rahmen der Vereinstätigkeit für Mitglieder, Zusammenkünfte in Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Zusammenkünfte im Rahmen der Sportausübung (nur für Personen mit 2G-Nachweis, sofern kein Ausnahmegrund der Bundesverordnung hinsichtlich Ausgangsbeschränkungen zur Anwendung kommt; die derzeitigen Regelungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundes sind jedoch zu beachten – Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht ab bestimmter Teilnehmeranzahl, COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept, Kontaktdatenerhebungspflicht)
  • Begräbnisse, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
  • außerschulische Jugenderziehung
  • Spitzen- oder Berufssports mit Zuschauern soweit in der Sportstätte feste zugewiesene Sitzplätze sichergestellt sind und es so zu keiner Durchmischung und Interaktion der Kundinnen und Kunden kommt.

Ebenfalls sind Fach- und Publikumsmessen untersagt. 

Für Besucherinnen und Besucher gilt in allen Kultureinrichtungen der 2G-Nachweis. Wie im Sport dürfen Zusammenkünfte in Veranstaltungsstätten nur dann stattfinden, wenn Zusammenkünfte in diesen Einrichtungen das ganze Jahr professionell abgehalten werden und feste Sitzreihen sowie zugewiesene Sitzplätze sichergestellt sind.

Ab 5. Dezember 2021 gilt zudem die Pflicht zur Vorlage eines 2,5G-Nachweises für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber in Betriebsstätten der Gastronomie (ausgenommen „Nachtgastronomie“, weil geschlossen), Beherbergungsbetrieben sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen. 

Für den Arbeitsplatz gilt ab heute grundsätzlich die Erbringung eines 3G-Nachweises – welcher auch einen Antigen-Test von einer befugten Stelle beinhaltet. Ein entsprechendes Angebot kann unter gewissen Umständen auch vom Arbeitgeber angeboten werden.

Die Bestimmungen der 3. Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 sind als Verschärfung zur 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundes zu sehen. Die bundesweiten Ausgangsbeschränkungen für nicht geimpfte bzw. nicht genesene Personen sind jedenfalls bei Auslegung der 3. Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 zu beachten. Die neuen Maßnahmen der oberösterreichischen Verordnung gelten vorbehaltlich strengerer Regelungen von Seiten des Bundes.