Das Oö. Objektivierungsgesetz regelt den gesamten Ausschreibungs- und Auswahlprozess.
Das Land Oberösterreich hat ein Gehaltssystem (Oö. Gehaltsgesetz 2001). Die Einreihung in eine Funktionslaufbahn (LD) erfolgt entsprechend der wahrgenommenen Aufgaben.
Die für die Einstellung vorgesehenen Personen erhalten eine Einladung zum Dienstantritt und werden grundsätzlich in ein vorerst befristetes Dienstverhältnis aufgenommen. Nach Ablauf der Befristung geht das Dienstverhältnis – bei Bewährung – in ein unbefristetes über, sofern es sich nicht um eine befristete Stelle handelt (z.B. Karenzvertretung, Krankenstandsvertretung).
Ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich kann auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen basieren (z.B. Oö. Vertragsbedienstetengesetz) und wird mit einem schriftlichen Dienstvertrag geregelt.
Ziel der begleitenden Dienstausbildung (in Form von Modulen) ist die Vermittlung, Erweiterung und Vertiefung der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, um die Bediensteten dadurch in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen (z.B. entsprechender Beamtendienstposten, erfolgreich absolvierte Dienstprüfung), ist eine Übernahme in ein pragmatisches Dienstverhältnis grundsätzlich möglich.
- Oö. Objektivierungsgesetz 1994 .
- Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015 - Oö. DRÄG 2015 (Landesgesetz, mit dem unter anderem das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geändert wird, LGBl. 121/2014) .
- Oö. Gehaltsgesetz 2001 .
- Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz .
- Gleichstellungsprogramm.
- Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz .
- Oö. Antidiskriminierungsgesetz .