Landeskorrespondenz
(Presseaussendung vom 08.12.2022)
Neues Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz bringt Verschärfungen bei Bezugsvoraussetzungen und gleichzeitig Verbesserungen für besonders betroffene Personengruppen
„Die Sozialhilfe ist unser unterstes soziales Notfallnetz und keine dauerhafte Unterstützungsleistung. Unser Ziel muss es sein, Menschen so gut es geht wieder in Beschäftigung zu bringen, das werden wir in Zukunft noch stärker einfordern“, so Landesrat Hattmannsdorfer zum ab 1. Jänner geltenden Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz.
Der Oö. Landtag hat mit einer breiten Mehrheit dem neuen Gesetz zugestimmt, dieses tritt ab 1. Jänner 2023 in Kraft. Damit wird in Zukunft besonders betroffenen Personen noch besser geholfen. Gleichzeitig wird im Bereich der Bezugsvoraussetzungen nachgeschärft. Die sogenannte Bemühungspflicht wird noch stärker präzisiert und setzt die Bereitschaft die deutsche Sprache zu lernen und den Willen Arbeiten zu gehen noch deutlicher voraus. Zudem muss bei nicht Erfüllung dieser Voraussetzungen in Zukunft nicht mehr ermahnt werden, sondern greifen Sanktionen sofort.
Konkret müssen Sozialhilfe-Empfänger mit Migrationshintergrund in angemessener und zumutbarer Weise zur Integration beitragen. Ausschlaggebend sind hierfür vor allem der „für die Integration erforderliche Spracherwerb“, sowie die Bereitschaft „sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren“. Darunter fällt ebenfalls „insbesondere auch die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.“ In wie weit dieses Bemühen vorliegt, wird jeweils im Einzelfall beurteilt. Neu ist ebenfalls, dass die Ermahnungspflicht entfällt. Damit wird das fehlende Bemühen schneller und stufenweise (1. Stufe Kürzung um 10%, 2. Stufe: 20% und 3. Stufe 50%) sanktioniert.
Mehr finanzielle Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen, Frauen in Not und Wohnungslose
Verbesserungen gibt es für besonders betroffenen Gruppen. So wird beispielsweise der Begriff der Haushaltsgemeinschaften neu definiert. Dadurch erhalten bspw. Frauen, die in Frauenhäuser untergebracht sind, oder Wohnungslose in entsprechenden Wohnformen in Zukunft die volle Sozialhilfe und es erfolgt keine Betrachtung als Haushaltsgemeinschaft. Das Taschengeld von Menschen mit Beeinträchtigungen, welches diese im Zuge einer fähigkeitsorientierten Aktivität erhalten, wird nicht mehr zur Gänze als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet.