Landeskorrespondenz
(Presseaussendung vom 09.12.2022)
Auch dieses Jahr werden die Einkommensgrenzen für die Wohnbeihilfe orientiert am Ausgleichszulagenrichtsatz angehoben und zusätzlich wird ein Teuerungsfreibetrag in Höhe von 100 Euro pro Haushalt und Monat eingeführt. Dieser wirkt Einkommensgrenzen erhöhend. Wer also mehr arbeitet, um die Teuerung zu bewältigen, soll auch den Mehrverdienst für seine Leistungen behalten können! Ein höheres Erwerbseinkommen, wie etwa Überstunden, oder eine Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes, also jeder legale Zuverdienst, wird so nicht sofort zu einer Kürzung der Wohnbeihilfe führen.
Durch die Einführung dieses Teuerungsfreibetrags können außerdem Haushalte Wohnbeihilfe beziehen, die bislang die Einkommensgrenzen überschritten haben. Außerdem erwartet jene Haushalte, die bisher nicht in den Genuss der vollen Wohnbeihilfe gekommen sind, eine kräftige Erhöhung.
„Dieses Jahr gehen wir bei der jährlichen Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Wohnbeihilfe noch einen Schritt weiter und führen einen „Teuerungsfreibetrag“ ein. Zusätzlich zur Anhebung der Einkommensgrenzen an den Ausgleichszulagenrichtsatz wird eben dieser Freibetrag in Höhe von 100 Euro pro Haushalt und Monat eingeführt. Das führt dazu: Wer mehr arbeitet, um die Teuerung zu bewältigen, wird auch den Mehrverdienst für seine Leistungen behalten können! Ein Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter und Krankenschwester hat aufgrund der steigenden Lebenserhaltungskosten in den letzten Monaten viele Überstunden gemacht. Durch die Überstunden hat sie nun ein Mehreinkommen für das Jahr 2022 von 1.800 Euro. Der Teuerungsfreibetrag führt dazu, dass die alleinerziehende Mutter – trotz ihres höheren Verdiensts – die volle Wohnbeihilfe in Höhe von 222 Euro pro Monat beziehen kann“, freut sich Dr. Haimbuchner über die Unterstützung für die Leistungsträger unserer Gesellschaft.