Landeskorrespondenz
(Presseaussendung vom 13.4.2023)
Wichtige Gleichstellung und Entlastung der bäuerlichen Betriebe
Seit vier Monaten ist die allgemeine Stromkostenbremse in Kraft. Davon ausgeschlossen waren bislang Haushalte mit dem „Lastenprofil L“ – also die Bauernhöfe. „Oberösterreichs Forderung nach einer Gleichstellung der Bäuerinnen und Bauern wurde Ende Jänner 2023 zwar formal im Nationalrat Folge geleistet, doch es fehlte die Anwendbarkeit – bis heute“, erklärt Agrar-Landesrätin Michaela Langer-Weninger. Vor kurzem präsentiert das BML die Voraussetzungen und Details zur Beantragung. „Anträge zur Geltendmachung der Stromkostenbremse sind ab 17. April möglich. Das ist wichtig und richtig. Unsere bäuerlichen Familienbetriebe sind mit einer Flut von Rechnungen und Kostenerhöhungen konfrontiert“, so Langer-Weninger, die abschließend betont: „Die Stromkostenbremse entlastet die Höfe, hält sie in der Produktion und sichert damit die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln.“
Umsetzung der bäuerlichen Stromkostenbremse
Anträge können im Zeitraum 17. April bis 31. Mai 2023 ausschließlich elektronisch unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/Antrag gestellt werden.
Nachfolgend die wichtigsten Details im Überblick:
• Die Stromkostenbremse wirkt bei allen Nettostrompreisen über 10 Cent pro kWh. Der obere Schwellenwert liegt bei einem Nettostrompreis von 40 Cent Nettoenergiepreis pro kWh. Pro kWh werden also maximal 30 Cent Zuschuss gewährt.
• Pro Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr für den Zeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 gefördert.
• Den Antrag darf nur eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz stellen, die
o Vertragspartner des Stromlieferanten ist oder
o den Haushaltsstrom über den Stromzählpunkt einer gewerblich bzw. land- und forstwirtschaftlich tätigen juristischen Person bezieht.
• Zusätzlich zum Grundkontingent bekommen Mehrpersonenhaushalte mit mehr als drei hauptgemeldeten Personen für die vierte und jede weitere Person einen Stromkostenergänzungszuschuss. Wurde der Antrag auf das Grundkontingent genehmigt, erfolgt die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses automatisch! Es muss kein gesonderter Antrag mehr gestellt werden.
Antworten auf häufig gestellten Fragen (FAQs) und telefonische Kontaktdaten sind unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/ zu finden.
Bilder zum Download
Quelle: Landwirtschaftskammer OÖ, Verwendung mit Quellenangabe (1,31 MB).
Bildtext: LRin Langer-Weninger erfreut: Stromkostenbremse entlastet die Höfe.
Nähere Informationen