Straßenrecht

Duldung von Straßenwässern und Schneeräumgut auf angrenzenden Grundstücken, Errichtung einer Einfriedung entlang einer Straße, wann werden subjektiv-öffentliche Rechte von Anrainern bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung verletzt uvm.

Gemäß § 18 Abs. 1 Oö.Straßengesetz 1991 dürfen, soweit ein Bebauungsplan nichts anderes festlegt, Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benutzbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird.

Da die Errichtung von Bauten und Anlagen neben Straßen von wesentlichem Einfluss auf die Benutzbarkeit der öffentlichen Straße, somit auf die Gewährleistung des bestimmungsgemäßen Verkehrs unter dem Aspekt der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sein kann, ist vor Herstellung einer der in der zit. Regelung genannten Anlagen die Genehmigung seitens der zuständigen Straßenverwaltung einzuholen. Bei Gemeindestraßen liegt die Zuständigkeit beim Bürgermeister.

Darüber, wie eine Mauer im Detail gestaltet sein muss, sehen die oö. Bauvorschriften keine speziellen Regelungen vor. Nach § 3 Abs. 3 Z. 3 Oö. BauTG 2013 müssen allerdings alle baulichen Anlagen so geplant und errichtet werden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.

Nach § 18 Oö. Straßengesetz 1991 dürfen – soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt – Bauten und sonstige Anlagen innerhalb von 8 m neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Bei den vom Land Oberösterreich übernommenen Bundesstraßen gilt dies innerhalb eines Abstandes von 15 m neben dem Straßenrand. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benutzbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird.

Eine Baubewilligung kann die Zustimmung der Straßenbehörde nicht ersetzen, weil die Verfahren nach der Oö. BauO 1994 und dem Oö. Straßengesetz 1991 zwei völlig voneinander getrennte Verfahren sind. Im Übrigen stellt die Bestimmung des § 18 Abs.1 keine baurechtliche Bestimmung dar und ist daher im Bauverfahren nicht anzuwenden.

§ 18 Oö.Straßengesetz 1991 setzt zwangsläufig voraus, dass der betroffene Straßenzug bereits errichtet und für den Verkehr freigegeben ist. Ausweisungen in Bebauungsplänen, Einreihungsverordnungen, straßenrechtliche Bewilligungen, baureife Projekte etc. können keinen Einfluss auf Bauführungen neben öffentlichen Straßen nehmen. So gesehen ist für ein Verfahren nach § 18 Abs. 1 leg.cit. eine in der Natur hergestellte und unter Verkehr stehende öffentliche Straße erforderlich, um die gefahrlose Benutzbarkeit einer Straße unter dem Gesichtspunkt der „Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs“ einer seriösen Beurteilung unter-ziehen zu können.

Das Oö. Straßengesetz bezieht sich nur auf öffentliche Straßen. Solche liegen dann vor, wenn sie durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet sind oder Grundstücke sind, die als öffentliches Gut (z.B. Straßen und Wege) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden. Hinsichtlich privater Straßen und Wege gelten die Bestimmungen des ABGB.

Ein Maschendrahtzaun, der an Holzstehern befestigt ist, ist hinsichtlich einer Beeinträchtigung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße lebenden Zäunen und Hecken gleichzuhalten, wenn die gefahrlose Benutzbarkeit nicht wegen der Sichtbeeinträchtigung, sondern wegen der mangelnden Durchfahrtsbreite gegeben ist.

Ein Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einer Straße steht niemandem zu. Bei der Auflassung eines öffentlichen Weges muss jedoch gesichert sein, dass betroffene Liegenschaften erschlossen bleiben und die widmungsgemäße Nutzung der Grundstücke dadurch nicht verhindert wird.
Nach den Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991 erwächst niemandem ein Recht darauf, dass eine Straße errichtet oder eine bestehende Straße in einen bestimmten Zustand gebracht (verbessert) wird. Die Straßenverwaltungen sind jedoch grundsätzlich verpflichtet, die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen derart zu erhalten, dass sie von allen Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der Verkehrsvorschriften gefahrlos benutzbar sind. Damit werden allfällige Haftungsansprüche im Sinne des § 1319a ABGB vermieden.

Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen neben öffentlichen Straßen mit Ausnahme von Verkehrsflächen nach § 8 Abs. 2 Z. 3 (Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege) im Ortsgebiet nur in einem Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei Metern zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung dieser Abstände ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benutzbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird.

Ein nach dem Oö. Straßengesetz 1991 abgeschlossenes straßenrechtliches Bewilligungsverfahren entfaltet für das Enteignungsverfahren Bindungswirkung. Wurde im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren der Trassenverlauf fixiert, ist auf die Frage der Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nicht mehr einzugehen, sondern nur mehr zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Die Rechtskraft des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides schränkt somit die Prüfung der Notwendigkeit der Enteignung wesentlich ein.
Nach § 21 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 idgF sind Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand von bis zu 50 m neben der öffentlichen Straße liegen, verpflichtet, u.a. den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

Straßenwässer, die sich z.B. auf Grund einer besonderen Neigung oder Kurvenlage der Straße ergeben, werden grundsätzlich als ein nicht gesammelter Abfluss angesehen.

Die Setzung (und Finanzierung) allenfalls erforderlicher Randsteine im Zuge der Errichtung und Erhaltung einer Straße ist generell Angelegenheit der jeweiligen Straßenverwaltung, worauf allerdings niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Werden solche Randsteine nur auf ausdrücklichen Wunsch und unter der Bedingung ihrer Finanzierung von der Straßenverwaltung gesetzt oder erklärt sich die Straßenverwaltung damit einverstanden, dass solche gesetzt werden können, sind sie vom betreffenden Grundeigentümer auch selbst zu finanzieren. Dies gilt des weiteren auch für den Fall, dass Randsteine – etwa zur Abhaltung von Straßenwässern – (innerhalb von 8 m neben dem Straßenrand mit Zustimmung der Straßenverwaltung) auf eigenem Grund verlegt werden.

Grundeigentümer, deren Grundstücke in einem räumlichen Nahverhältnis zu einer Straße liegen, sind verpflichtet, gewisse Einwirkungen auf ihre Liegenschaft zu dulden. Hiezu gehört u.a. auch der freie (natürliche), nicht gesammelte Abfluss von Wasser auf die angrenzenden Grundstücksflächen. Nicht erfasst von dieser Regelung ist – sofern nicht privatrechtliche Vereinbarungen bestehen – die unmittelbar Zuleitung anfallender Straßenabwässer durch besondere bauliche Vorrichtungen, wie z.B. Abflussgräben, Sickergruben, Rohrdurchlässe u.dgl. Eine solche, durch Menschenhand geschaffene Zuführung von Abwässern in gesammelter Form ist somit durch die Bestimmung des § 21 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 nicht gedeckt. Eine weitere Einschränkung der Duldungspflicht ergibt sich dadurch, dass die benachbarten Grundstückseigentümer nur verpflichtet sind, den natürlichen Abfluss des durch die Anlage einer Straße verursachten Wassers zu dulden. Werden somit andere Abwässer (z.B. Hangwässer) über eine Straße auf das Grundstück eines Dritten abgeleitet, so besteht keinerlei Verpflichtung, auch solche Abwässer aufzunehmen.
Die Verpflichtung zur Räumung des zur Straße gehörenden Straßengrabens (z.B. von Schlamm und Schotter) obliegt grundsätzlich der Straßenverwaltung, wobei sie sich bei einem Verschulden eines Drittverursachers schadlos halten kann.
Aus den Bestimmungen der § 13 und 14 Oö. Straßengesetz 1991 ergibt sich, dass subjektiv-öffentliche Rechte von Anrainern im Sinne des § 31 Abs. 3 leg.cit. durch einen straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid dann verletzt werden, wenn beim geplanten Straßenbau nicht vorgesorgt wird, dass Beeinträchtigungen der Anrainer durch den Verkehr auf der Straße soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.
Für die Herstellung einer Einfriedung (Zaun) entlang einer öffentlichen Straße ist § 18 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 maßgeblich. Nach dieser Bestimmung dürfen, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 (Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege), innerhalb eines Bereiches von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden.

Soll daher eine Einfriedung (Zaun) innerhalb eines Abstandes von acht Metern zum Straßenrand hergestellt werden, so ist hiefür die Zustimmung der jeweiligen Straßenverwaltung (bei Verkehrsflächen des Landes ist dies die Landesstraßenverwaltung) einzuholen. Diese hat den Abstand zum Straßenrand festzulegen, wobei die zulässigen Geschwindigkeiten, Übersichtlichkeit des betroffenen Straßenstückes, Höhe der Einfriedung udgl. maßgebliche Kriterien für die Bestimmung des Abstandes sein werden. Im vorliegenden Fall wird es daher hinsichtlich der Festlegung des straßenrechtlich gebotenen Abstandes notwendig sein, mit der zuständigen Straßenmeisterei Kontakt aufzunehmen.

Bezüglich der baulichen Ausführung des zu errichtenden Zaunes ist auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 hinzuweisen. Danach dürfen Einfriedungen eine Höhe von 2 m über dem Erdboden nicht überschreiten.

Abschließend sei noch angemerkt, dass Einfriedungen baurechtlich an sich bewilligungs- und anzeigefrei (§ 26 Z. 4 Oö. Bauordnung 1994) sind. Bewilligungspflicht besteht allerdings dann, wenn die Ausführung etwa besondere statische Anforderungen nach sich ziehen würde, was beispielsweise bei einer Einfriedungsmauer ab einer Höhe von 1,5 m der Fall wäre.

Das Oö. Straßengesetz 1991 normiert grundsätzliche Regelungen für die Durchführung des Winterdienstes. So bestimmt § 17, wer für den Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) zuständig ist (Abs. 1), auf welchen Straßen der Winterdienst entfallen kann (Abs. 3) und wer die Kosten zu tragen hat (Abs. 4). Keine Regelung trifft hingegen das Oö. Straßengesetz 1991, wie und auf welche Art und Weise der Winterdienst zu bewerkstelligen ist. Der Umfang der Schneeräum- und Streupflicht wird einerseits durch die Verkehrsbedürfnisse, andererseits durch die Zumutbarkeit der entsprechenden Maßnahmen bestimmt.Die Haftung für Schäden in Folge mangelhafter Streuung bestimmt sich grundsätzlich nach § 1319 a ABGB. Sowohl die Gemeinde als Straßenerhalter als auch der einzelne Gemeindebedienstete haben für Schäden aufzukommen, allerdings nur dann, wenn ihnen ein grobes Verschulden vorgeworfen werden kann.Ob im Schadensfalle vom Vorliegen einer groben oder einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann, ist ausschließlich am Einzelfall zu beurteilen. Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht gegeben ist, sodass der Eintritt eines Schadens nicht bloß voraussehbar, sondern wahrscheinlich ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (z.B. dass bei bestehender Schneeglätte auf die Bestreuung vergessen wurde). Zusammengefasst kann gesagt werden: Bei der Organisation des Winterdienstes wird die Gemeinde, angepasst an ihre Leistungsfähigkeit, so heranzugehen haben, dass ihr kein grob fahrlässiges Handeln zur Last gelegt werden kann. Nach den verfügbaren Mitteln wird sie den Einsatz nach der Bedeutung der zu betreuenden Straßen staffeln, dabei aber auch das Gefährdungspotential bestimmter Straßen oder Straßenabschnitte im Auge behalten. Dagegen muss von jedem einzelnen Verkehrsteilnehmer die Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften erwartet und verlangt werden können.

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