Gemäß § 18 Abs. 1 Oö.Straßengesetz 1991 dürfen, soweit ein Bebauungsplan nichts anderes festlegt, Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benutzbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird.
Da die Errichtung von Bauten und Anlagen neben Straßen von wesentlichem Einfluss auf die Benutzbarkeit der öffentlichen Straße, somit auf die Gewährleistung des bestimmungsgemäßen Verkehrs unter dem Aspekt der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sein kann, ist vor Herstellung einer der in der zit. Regelung genannten Anlagen die Genehmigung seitens der zuständigen Straßenverwaltung einzuholen. Bei Gemeindestraßen liegt die Zuständigkeit beim Bürgermeister.
Darüber, wie eine Mauer im Detail gestaltet sein muss, sehen die oö. Bauvorschriften keine speziellen Regelungen vor. Nach § 3 Abs. 3 Z. 3 Oö. BauTG 2013 müssen allerdings alle baulichen Anlagen so geplant und errichtet werden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.
Nach § 18 Oö. Straßengesetz 1991 dürfen – soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt – Bauten und sonstige Anlagen innerhalb von 8 m neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Bei den vom Land Oberösterreich übernommenen Bundesstraßen gilt dies innerhalb eines Abstandes von 15 m neben dem Straßenrand. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benutzbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird.
§ 18 Oö.Straßengesetz 1991 setzt zwangsläufig voraus, dass der betroffene Straßenzug bereits errichtet und für den Verkehr freigegeben ist. Ausweisungen in Bebauungsplänen, Einreihungsverordnungen, straßenrechtliche Bewilligungen, baureife Projekte etc. können keinen Einfluss auf Bauführungen neben öffentlichen Straßen nehmen. So gesehen ist für ein Verfahren nach § 18 Abs. 1 leg.cit. eine in der Natur hergestellte und unter Verkehr stehende öffentliche Straße erforderlich, um die gefahrlose Benutzbarkeit einer Straße unter dem Gesichtspunkt der „Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs“ einer seriösen Beurteilung unter-ziehen zu können.
Ein Maschendrahtzaun, der an Holzstehern befestigt ist, ist hinsichtlich einer Beeinträchtigung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße lebenden Zäunen und Hecken gleichzuhalten, wenn die gefahrlose Benutzbarkeit nicht wegen der Sichtbeeinträchtigung, sondern wegen der mangelnden Durchfahrtsbreite gegeben ist.
Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen neben öffentlichen Straßen mit Ausnahme von Verkehrsflächen nach § 8 Abs. 2 Z. 3 (Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege) im Ortsgebiet nur in einem Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei Metern zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung dieser Abstände ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benutzbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird.
Straßenwässer, die sich z.B. auf Grund einer besonderen Neigung oder Kurvenlage der Straße ergeben, werden grundsätzlich als ein nicht gesammelter Abfluss angesehen.
Die Setzung (und Finanzierung) allenfalls erforderlicher Randsteine im Zuge der Errichtung und Erhaltung einer Straße ist generell Angelegenheit der jeweiligen Straßenverwaltung, worauf allerdings niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Werden solche Randsteine nur auf ausdrücklichen Wunsch und unter der Bedingung ihrer Finanzierung von der Straßenverwaltung gesetzt oder erklärt sich die Straßenverwaltung damit einverstanden, dass solche gesetzt werden können, sind sie vom betreffenden Grundeigentümer auch selbst zu finanzieren. Dies gilt des weiteren auch für den Fall, dass Randsteine – etwa zur Abhaltung von Straßenwässern – (innerhalb von 8 m neben dem Straßenrand mit Zustimmung der Straßenverwaltung) auf eigenem Grund verlegt werden.
Soll daher eine Einfriedung (Zaun) innerhalb eines Abstandes von acht Metern zum Straßenrand hergestellt werden, so ist hiefür die Zustimmung der jeweiligen Straßenverwaltung (bei Verkehrsflächen des Landes ist dies die Landesstraßenverwaltung) einzuholen. Diese hat den Abstand zum Straßenrand festzulegen, wobei die zulässigen Geschwindigkeiten, Übersichtlichkeit des betroffenen Straßenstückes, Höhe der Einfriedung udgl. maßgebliche Kriterien für die Bestimmung des Abstandes sein werden. Im vorliegenden Fall wird es daher hinsichtlich der Festlegung des straßenrechtlich gebotenen Abstandes notwendig sein, mit der zuständigen Straßenmeisterei Kontakt aufzunehmen.
Bezüglich der baulichen Ausführung des zu errichtenden Zaunes ist auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 hinzuweisen. Danach dürfen Einfriedungen eine Höhe von 2 m über dem Erdboden nicht überschreiten.
Abschließend sei noch angemerkt, dass Einfriedungen baurechtlich an sich bewilligungs- und anzeigefrei (§ 26 Z. 4 Oö. Bauordnung 1994) sind. Bewilligungspflicht besteht allerdings dann, wenn die Ausführung etwa besondere statische Anforderungen nach sich ziehen würde, was beispielsweise bei einer Einfriedungsmauer ab einer Höhe von 1,5 m der Fall wäre.