Bezirkshauptmannschaft Ried
Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
Telefon (+43 7752) 912-0 • Fax (+43 732) 7720 268399
E-Mail bh-ri.post@ooe.gv.at • www.bh-ried.gv.at

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Gewinnungsbetriebsplan

Für das obertägige Gewinnen (obertägiger Abbau) grundeigener mineralischer Rohstoffe (z. B. Kies, Quarz, Dolomit, Gneis, Granit etc.) benötigen natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes einen Gewinnungsbetriebsplan. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf mit dem Abbau (Gewinnen) nicht begonnen werden. Ein Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Gebiet (Grundstücke bzw. Grundstücksteile) der Abbau erfolgen soll.


Voraussetzungen:

Behördlich genehmigter Gewinnungsbetriebsplan, allenfalls erforderliche zusätzliche Genehmigungen wie z. B. Naturschutz, Forstrecht, Wasserrecht


Benötigte Unterlagen:

Formloser Antrag mit einem Projekt in vierfacher Ausfertigung. Dieses Projekt hat zu enthalten:

  • eine geologisch lagerstättenkundliche Beschreibung
  • Grundstücksverzeichnis
  • Grundbuchsauszug am letzten Stand
  • Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer
  • ein von einem Markscheider angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Produktionsniveau des Systems der Landvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie deren Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern
  • Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen
  • aktueller Firmenbuchauszug
  • ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschuss- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung
  • Verkehrskonzept über den Abtransport
  • dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für Lärm- und Staubemissionen

Gebühr:

vom jeweiligen Verfahren abhängig

 

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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