Seit 5. 1. 2007 gilt in Österreich die EU-Tiertransportverordnung Nr. 1/2005 als unmittelbar anzuwendendes Recht. Diese Tiertransport-VO bewirkt u. a., dass alle Tiertransportfahrzeuge einer Zulassung bedürfen, wobei die Zulassung entweder für Kurzstrecken- oder Langstreckentransporte erfolgen kann. Zusätzlich ist für bzw. durch Personen, welche im Tiertransportgewerbe tätig sind, ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Bisher ausgestellte Befähigungsweise werden anerkannt, sofern diese bei der Bezirkshauptmann (Verkehrsabteilung) vorgelegt werden und entsprechend den Bestimmungen genannter EU-VO umgeschrieben werden. Diese Möglichkeit erlischt mit Ende 2007.
Für Personen, welche neu in die Tätigkeit des Tiertransportes einsteigen bzw. den bestehenden Befähigungsnachweis bis Ende 2007 nicht umschreiben haben lassen, ist eine entsprechende Schulung mit Ablegung einer diesbezüglichen Prüfung erforderlich. Weiters sind Transportfahrzeuge für den Langstreckentransport künftig mit einem Navigationssystem auszustatten, wobei es zur Zeit noch an geeigneten Systemen mangelt.
Die Bestimmungen des österreichischen Tiertransportgesetz-Straße (TGSt, BGBl. 1994/411 idgF.) wurden durch die Bestimmungen der EU-Tiertransportverordnung weitestgehend derogiert. Ausgenommen davon sind die Behördenzuständigkeit sowie die Bestimmungen bezüglich Vollzugsorgane. Amtstierärztinnen und Amtstierärzte gelten in Oberösterreich als bestellte Tiertransportinspektoren.
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