Winterreifenpflicht besteht
- für Pkw und Lkw über 3,5 t in der Zeit von 1. November bis 15. April
- für Omnibusse in der Zeit von 1. November bis 15. März.
Das bedeutet, dass beim Betrieb des Fahrzeuges zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sein müssen.
Pkw und Lkw unter 3,5 t dürfen in der Zeit von 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen (wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis) nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind.
Im Zeitraum vom 1. November bis 15. April müssen mit allen Lkw über 3,5 t und Omnibussen geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitgeführt werden.
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