Nach ungarischem Recht dürfen Fahrzeuge im Straßenverkehr nur dann verwendet werden, wenn die Gültigkeitsdauer der Begutachtungsplaketten ("Pickerl") nicht abgelaufen ist. Im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage kennt das ungarische Rechtssystem keine Toleranzfrist (Toleranzfrist von vier Monaten wird nicht anerkannt).
Bei Fahrten mit Fahrzeugen, bei denen die Gültigkeitsfrist der Begutachtungsplakette abgelaufen ist, besteht in Ungarn die Gefahr, dass den Lenkern an Ort und Stelle die Zulassungsbescheinigungen und die Kennzeichentafeln abgenommen werden.
Wir empfehlen daher, darauf zu achten, bei Fahrten nach Ungarn nur solche Fahrzeuge verwendet werden, bei denen die Gültigkeitsdauer der Begutachtungsplakette noch nicht abgelaufen ist.