Abwasserentsorgung

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Thema Abwasserentsorgung. Unter anderem finden Sie Antworten zu Kanalanschlusspflichten, Ausnahmegenehmigungen oder Kläranlagen.

Weiterführende Informationen

Abhängig von der Art des zu entsorgenden Abwassers, der verwendeten Chemikalien und der Art der Beseitigung können sich die verschiedensten Bewilligungspflichten ergeben. Detailinformationen können dem Merkblatt "Private Hallen- und Freischwimmbecken; Ableitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser" entnommen werden.

Merkblatt:

Für jede Einwirkung auf Gewässer (Oberflächengewässer, Grundwasser), die deren Beschaffenheit beeinträchtigen kann, ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich (§ 32 Wasserrechtsgesetz). Wurde für eine Anlage eine Bewilligung erteilt, wird nach bekannt gegebener Fertigstellung die Anlage durch die Bewilligungsbehörde überprüft.

Eine laufende Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach dem Bewilligungsbescheid erfolgt durch

  • einen zumindest einmal jährlich vorzulegenden Prüfbericht einer befugten und amtlich anerkannten Stelle oder Person (Fremdüberwachung) und
  • Eigenüberwachung des Anlagenbetreibers und
  • die Amtsorgane der Behörde.
Innerhalb der 50 m-Zone (Luftlinie zwischen Objekt und Kanalstrang bzw. Wasserversorgungsleitung) besteht für Objekte (Gebäude) Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation bzw. Wasserversorgung. Beachten Sie aber, dass die Zuständigkeit nicht bei der Wasserrechtsbehörde sondern bei der Gemeinde liegt.

Gesetzliche Grundlagen:
  • § 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz
  • § 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz
Zuständigkeit: Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich: Bürgermeister bzw. der Magistrat (bei Städten mit eigenem Statut)
Die Behörde hat gleichzeitig mit der Überprüfung des Abwasserentsorgungskonzeptes auch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme noch vorliegen. Die Ausnahme ist von der Behörde unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme nicht mehr vorliegen. Darüber hinaus hat der Eigentümer eines von der Anschlusspflicht ausgenommenen Objektes oder Objektteiles der Behörde den Wegfall der für die Ausnahme maßgeblichen Umstände unverzüglich bekannt zu geben.
Pläne sind grundsätzlich von einem Fachkundigen zu machen.
Als "Fachkundiger" ist jeder anzusehen, der über das besondere Wissen verfügt, das zur Herstellung der Pläne im jeweiligen Fall erforderlich ist. Die Herstellung von Plänen, Zeichnungen usw. durch den Bewilligungswerber selbst ist also nur dann statthaft, wenn er fachkundig ist.

Siehe auch zu Frage: Wer ist eine fachkundige Person?
Als "fachkundige Person" bzw. "Fachkundiger" ist jeder anzusehen, der über das besondere Wissen verfügt, das zur Herstellung von Plänen im jeweiligen Fall erforderlich ist.

Diese Frage wird die Behörde nach den Umständen des Falles unter Heranziehung des technischen Amtssachverständigen und Bedachtnahme auf die in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen, wie zum Beispiel die GewO 1994 (Baumeister, Brunnenmeister, ...) und des Ziviltechnikergesetzes zu beurteilen haben.

Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass Ziviltechniker im Sinne des Ziviltechnikergesetzes auch zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor Behörden einschließlich der Verfassung von Eingaben in technischen Angelegenheiten und zur berufsmäßigen Beratung in allen das Fachgebiet betreffenden einschlägigen Angelegenheiten berechtigt sind.

Sollten Sie eine fachkundige Person (oder auch einen Ziviltechniker) benötigen, wenden Sie sich bitte an:
  • die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg, Kaarstraße 2, 4040 Linz, Tel.: (+43 732) 73 83 94-0 und/oder
  • die Wirtschaftskammer Oberösterreich, Hessenplatz 3, 4020 Linz, (+43 5) 909 09

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