Abhängig von der Art des zu entsorgenden Abwassers, der verwendeten Chemikalien und der Art der Beseitigung können sich die verschiedensten Bewilligungspflichten ergeben. Detailinformationen können dem Merkblatt "Private Hallen- und Freischwimmbecken; Ableitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser" entnommen werden.
Merkblatt:
Für jede Einwirkung auf Gewässer (Oberflächengewässer, Grundwasser), die deren Beschaffenheit beeinträchtigen kann, ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich (§ 32 Wasserrechtsgesetz). Wurde für eine Anlage eine Bewilligung erteilt, wird nach bekannt gegebener Fertigstellung die Anlage durch die Bewilligungsbehörde überprüft.
Eine laufende Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach dem Bewilligungsbescheid erfolgt durch
- einen zumindest einmal jährlich vorzulegenden Prüfbericht einer befugten und amtlich anerkannten Stelle oder Person (Fremdüberwachung) und
- Eigenüberwachung des Anlagenbetreibers und
- die Amtsorgane der Behörde.
Gesetzliche Grundlagen:
- § 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz
- § 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz
Als "Fachkundiger" ist jeder anzusehen, der über das besondere Wissen verfügt, das zur Herstellung der Pläne im jeweiligen Fall erforderlich ist. Die Herstellung von Plänen, Zeichnungen usw. durch den Bewilligungswerber selbst ist also nur dann statthaft, wenn er fachkundig ist.
Siehe auch zu Frage: Wer ist eine fachkundige Person?
Diese Frage wird die Behörde nach den Umständen des Falles unter Heranziehung des technischen Amtssachverständigen und Bedachtnahme auf die in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen, wie zum Beispiel die GewO 1994 (Baumeister, Brunnenmeister, ...) und des Ziviltechnikergesetzes zu beurteilen haben.
Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass Ziviltechniker im Sinne des Ziviltechnikergesetzes auch zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor Behörden einschließlich der Verfassung von Eingaben in technischen Angelegenheiten und zur berufsmäßigen Beratung in allen das Fachgebiet betreffenden einschlägigen Angelegenheiten berechtigt sind.
Sollten Sie eine fachkundige Person (oder auch einen Ziviltechniker) benötigen, wenden Sie sich bitte an:
- die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg, Kaarstraße 2, 4040 Linz, Tel.: (+43 732) 73 83 94-0 und/oder
- die Wirtschaftskammer Oberösterreich, Hessenplatz 3, 4020 Linz, (+43 5) 909 09