Abhängig von der Art des zu entsorgenden Abwassers, der verwendeten Chemikalien und der Art der Beseitigung können sich die verschiedensten Bewilligungspflichten ergeben. Detailinformationen können dem Merkblatt "Private Hallen- und Freischwimmbecken; Ableitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser" entnommen werden.
Merkblatt:
Notwendig sind jedenfalls eine
- baubehördliche Bewilligung
- allenfalls naturschutzrechtliche Bewilligung
- wasserrechtliche Bewilligung im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich
Ein privates Gewässer kann vom Grundeigentümer genutzt werden, solange und soweit er Grundeigentümer oberhalb und unterhalb nicht beeinträchtigt. Auch dürfen Lauf, Höhe und Beschaffenheit nicht beeinträchtigt werden.
Sollte dies der Fall sein, braucht man eine privatrechtliche Vereinbarung und/oder eine wasserrechtliche Bewilligung.
In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie Tauchen etc. ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt. Es empfiehlt sich aber eine Anfrage bei der betreffenden Standortgemeinde, ob betreffend Tauchen im Gemeindebereich Einschränkungen aus naturschutzrechtlicher-, schifffahrtsrechtlicher- oder denkmalschutzrechtlicher Sicht bestehen.
Bei einem privaten Gewässer (z.B.: Hallstättersee, Mondsee) ist zu empfehlen, vor dem Tauchen das Einvernehmen mit dem Eigentümer des privaten Gewässers herzustellen. Dieser ist nämlich berechtigt, das Tauchen zu untersagen oder bezüglich Jahreszeit und Uhrzeit einzuschränken sowie eine finanzielle Abgeltung zu verlangen.
Ein Bescheid ist rechtskräftig, wenn er für alle tatsächlich am Verfahren beteiligten Parteien unanfechtbar geworden ist, weil
- die Rechtsmittelfrist (z.B. Beschwerdefrist) ungenützt abgelaufen ist oder
- ein Rechtsmittel nicht zulässig ist oder
- ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde oder
- ein eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen wurde oder
- eine endgültige Entscheidung der Rechtsmittelinstanz getroffen wurde.
Bei privaten bewilligungsfreien Anlagen muss sich der Einzelne selbst entscheiden, ob Untersuchungen durchgeführt werden oder nicht; Kosten gehen zu seinen Lasten. Für die Untersuchungen gibt es anerkannte Institute.
Für Nutzungsbeschränkungen ist ev. auch eine Entschädigungspflicht gegeben.
Siehe auch zu Frage Wer ist eine fachkundige Person?
Diese Frage wird die Behörde nach den Umständen des Falles unter Heranziehung des technischen Amtssachverständigen und Bedachtnahme auf die in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen, wie zum Beispiel die GewO 1994 (Baumeister, Brunnenmeister, ...) und des Ziviltechnikergesetzes zu beurteilen haben.
Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass Ziviltechniker im Sinne des Ziviltechnikergesetzes auch zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor Behörden einschließlich der Verfassung von Eingaben in technischen Angelegenheiten und zur berufsmäßigen Beratung in allen das Fachgebiet einschlägigen Angelegenheiten berechtigt sind.
Sollten Sie eine fachkundige Person (oder auch einen Ziviltechniker) benötigen, wenden Sie sich bitte an:
- die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg, Kaarstraße 2, 4040 Linz, Tel.: (+43 732) 73 83 94-0 und/oder
- die Wirtschaftskammer Oberösterreich, Hessenplatz 3, 4020 Linz, Tel.: (+43 732) 78 00-0
Eine laufende Überwachung erfolgt durch die Amtsorgane der Behörde und durch eine - vorgeschriebene - Eigenkontrolle des Anlagenbetreibers, die selbstverständlich ebenfalls überprüft wird.
- Bei den Bezirksverwaltungsbehörden
- teilweise beim Wasserbuch
- teilweise bei den Gemeinden (Flächenwidmungspläne)
- teilweise beim Hydrographischen Dienst und bei den Gewässerbezirken
Der Bereich ist daher gewässerbegleitend.
- Bei jeder Polizeidienststelle
- Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde
- Beim Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde
- Bei der Abt. Wasserwirtschaft