Bezirkshauptmannschaft Schärding
Ludwig-Pfliegl-Gasse 11-13 • 4780 Schärding
Telefon (+43 7712) 31 05-0 • Fax (+43 7712) 31 05-27 03 99
E-Mail bh-sd.post@ooe.gv.at • www.bh-schaerding.gv.at

Landeswappen Oberöstereich

Neues zur Fischerkarte

Mit der am 1. Jänner 2009 in Kraft tretenden Oö. Fischereigesetz-Novelle 2008 (LGBl. Nr. 64 in der Fassung LGBl. Nr. 108) geht unter anderem die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung von Fischerkarten und Fischergastkarten ...

Mit der am 1. Jänner 2009 in Kraft tretenden . Fischereigesetz-Novelle 2008 (LGBl. Nr. 64 in der Fassung LGBl. Nr. 108) geht unter anderem die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung von Fischerkarten und Fischergastkarten auf den . Landesfischereiverband über.
 
Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht werden, sind noch nach der bisherigen Rechtslage von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden.

 

Nach dem 1. Jänner 2009 beantragte Fischerkarten werden vom Landesfischermeister, nach Möglichkeit unmittelbar nach Absolvierung der fischereilichen Unterweisung mit anschließender schriftlicher Prüfung an den Bewerber bzw. die Bewerberin ausgestellt.

 

Fischergastkarten werden den Bewirtschaftern über Antrag vom örtlich zuständigen Fischereirevierausschuss ausgefolgt.

 

Weiters sollen diese beiden Legitimationen ab 1. Jänner 2009 ein neues Design und ein zeitgemäßes Format (Scheckkartenformat) aufweisen.

 

Anders als bisher ist künftig für die Ausstellung der Fischerkarte nicht mehr ein Nachweis der Unbescholtenheit erforderlich, sondern reicht nach der neuen Rechtslage die Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin aus, dass kein Verweigerungsgrund vorliegt. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass ein solcher im Zeitpunkt der Erklärung vorlag, hat die Behörde die Fischerkarte zu entziehen.

 

Darüber hinaus soll nicht jede Übertretung des . Fischereigesetzes zu einem Entzug der Fischerkarte führen, sondern insbesondere nur die gravierende Missachtung der Vorschriften über die Schonzeiten und Mindestfangmaße bzw. ein grober Verstoß gegen die sachlichen und örtlichen Verbote.

 

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Bezirkshauptmannschaft Schärding • Ludwig-Pfliegl-Gasse 11-13 • 4780 Schärding
Telefon (+43 7712) 31 05-0 • Fax (+43 7712) 31 05-27 03 99E-Mail bh-sd.post@ooe.gv.at

Standortlogo Oberösterreich