Allgemein werden Neuaufforstungen nach dem Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz den Gemeinden angezeigt. In weiterer Folge ergeht dann eine Verständigung an die Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft für statistische Zwecke, welche wiederum die Bestimmungen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (OÖ NSchG 2001) prüft.
Da geplante bzw. bereits durchgeführte Neuaufforstungsflächen oftmals im Widerspruch zum Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 stehen, gilt es, nachstehende Bestimmungen zu beachten, um Verfahren auf Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes hintan zu halten:
Neuaufforstungen
- in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen (§ 5 Abs. 18 OÖ NSchG)
- im 50-m-Uferschutzbereich von Flüssen und Bächen
- im 200-m-Uferschutzbereich der Donau (§ 10 Abs. 1 OÖ NSchG)
bedürfen einer Bewilligung/Feststellung durch die Bezirkshauptmannschaft.
Sollten Neuaufforstungen in diesen Bereichen geplant sein, wird dringend angeraten, mit dem naturschutzfachlichen Dienst der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft Kontakt aufzunehmen.